6.13 | Verhalten bei Unregelmäßigkeiten | ||
6.13.1 | Es sollte sichergestellt werden, dass Unregelmäßigkeiten in Schächten, Stollen und unterirdischen Bauwerken, die zu Gefährdungen führen können, unverzüglich dem Aufsichtführenden gemeldet werden. | ||
Unregelmäßigkeiten sind z.B. | |||
− Austreten von Deponiegas, | |||
− Austreten von Sickerwasser, | |||
− Ausfall der Energiezufuhr, | |||
− Ausfall der Lüftung, | |||
− Schäden an elektrischen Betriebsmitteln. | |||
6.13.2 |
Beim Auftreten von Unregelmäßigkeiten sollte der Aufsichtführende entsprechende Maßnahmen treffen und dafür sorgen, dass Gefahrbereiche unverzüglich verlassen und gesichert werden. |
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6.13.3 | Die Arbeiten dürfen erst nach Beheben der Unregelmäßigkeiten und nach Anordnung des Aufsichtführenden wieder aufgenommen werden. |