6.18 |
Vermeidung von Zündgefahren |
|
Solange eine explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge in Schächten, Stollen und unterirdischen Bauwerken nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dürfen |
|
− Arbeiten mit Zündgefahren nicht ausgeführt werden |
|
und |
|
− keine Betriebsmittel und Werkzeuge eingebracht werden, von denen Zündgefahren ausgehen können. |
|
|
Zündgefahren können unter anderem entstehen bei |
|
|
− |
Reib-, Schlag- und Schleifvorgängen (z.B. Handschleifmaschinen, Verwendung von funkenreißenden Werkzeugen), |
|
|
− |
Feuerarbeiten (Schweißen), |
|
|
− |
elektrostatischer Entladung, |
|
|
− |
Reib- und Schlagvorgänge zwischen Aluminium und rostigem Stahl. |
|
|
Elektrische Betriebsmittel für die Zone 1 müssen gemäß der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV) (ZH 1/309) zugelassen sein; siehe auch Abschnitt 3.3. Atemschutzgeräte dürfen eine Oberflächentemperatur von 160 °C (entsprechend der Temperaturklasse T 3) nicht überschreiten. |
|
|
Siehe auch "Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)" (GUV19.8/BGR 104). |
|
Das Befahren mit Spüldüsen und Fernsehkameras von aufladbaren, nicht leitfähigen Leitungen, in denen sich Deponiegas befinden kann, ist erst nach Durchrührung zusätzlicher Explosionsschutzmaßnahmen, die im Einzelfall festzulegen sind, zulässig. |
|
|
Eine zusätzliche Explosionsschutzmaßnahme ist z.B. eine durchgehende blasende Belüftung der Leitung vor dem Spülprozess und Einsatz einer explosionsgeschützten TV-Kamera. |
|
|
Leitungen, die an der Einführstelle für Spüldüsen und Fernsehkameras über eine Länge von mehr als 15 x Rohrinnendurchmesser aus einem leitfähigen Werkstoff bestehen, können mit Spüldüsen oder explosionsgeschützter TV-Kameras befahren werden, wenn im Deponiegas 25 Vol.-% Methan überschritten sind. |