6.2 | Verhalten im Entlade- und Einbaubereich | |||
6.2.1 | Bei dem Betrieb im Entlade- und Einbaubereich ist zu beachten, dass Personen nicht gefährdet werden. | |||
Eine Gefährdung kann z.B. vermieden werden, wenn | ||||
− | ankommenden Fahrzeugen der Entladebereich zugewiesen wird, | |||
− | Entladebereiche so angelegt sind, dass Rückwärtsfahren möglichst vermieden ist, | |||
− | sich im Entladebereich nur Personen aufhalten, die für das Entladen von Fahrzeugen erforderlich sind, | |||
− | sich im Einbaubereich außerhalb von Fahrzeugen und Geräten keine Personen aufhalten, | |||
− | der Rückraum von Fahrzeugen durch Kameras überwacht wird, | |||
− | Fahrzeuge untereinander einen seitlichen Abstand von mindestens 1,5 m einhalten | |||
und - falls auf Einweiser nicht verzichtet werdet kann - | ||||
− | diese Warnkleidung tragen. | |||
6.2.2 |
Fahrzeuge müssen von Schüttkanten einen Sicherheitsabstand von mindestens 10 m einhalten. |
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6.2.3 | Abfallsammelfahrzeuge und Fahrzeuge für austauschbare Kipp- und Absetzbehälter dürfen mit angehobenem Heckteil bzw. angehobenen Behältern nur fahren, soweit dies für das Entladen von Fahrzeugen erforderlich ist. |