D. Zusätzliche Bestimmungen für das Ablagern asbesthaltiger Abfälle


6.21

Asbesthaltige Abfälle
6.21.1 Asbesthaltige Abfälle sind in Absprache mit der zuständigen Behörde so zu behandeln, zu verpacken und abzudecken, dass kein Asbeststaub in die Umwelt gelangen kann.
    Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 "Asbest-Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" und Merkblatt "Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall.

6.21.2

Spritzasbest und ähnlich schwach gebundene Asbestabfälle dürfen nur abgelagert werden, wenn sie mit hydraulischen Bindemitteln gebunden angeliefert werden. Feinkörnige oder gewebte Abfälle in geringen Mengen können ohne Bindung abgelagert werden, wenn sie sofort überdeckt werden. Abfälle mit fest gebundenen Asbestfasern, die nicht sofort eingebaut werden, sind zur Vermeidung von Staubentwicklung bis zur Ablagerung feucht zu halten.
6.21.3 Asbesthaltige Abfälle dürfen von Fahrzeugen nicht abgeworfen oder gekippt werden.
6.21.4 Asbesthaltige Abfälle dürfen durch Fahrzeuge und Geräte nur überfahren werden, wenn zuvor eine ausreichend dicke Schicht aus geeignetem Inertmaterial, z.B. Erdmaterial aufgebracht wurde.
6.21.5 Beim Ablagern asbesthaltiger Abfälle haben die Versicherten Schutzanzüge, Schutzhandschuhe mit Stulpe, Schuhüberzüge und Filtergeräte mit Partikelfilter der Klasse P 2 in Verbindung mit Halbmasken zu benutzen. Die Atemschutzgeräte dürfen nur außerhalb des staubgefährdeten Bereiches auf- und abgesetzt werden.
6.21.6 Ablagerungsstellen asbesthaltiger Abfälle sind in einem Lageplan der Deponie einzutragen.
6.21.7 Nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes und § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz in Verbindung mit TRGS 519 dürfen werdende Mütter und Jugendliche nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie Asbeststaub oder asbesthaltigem Staub ausgesetzt sein können.