6.6 |
Festlegung von Schutzmaßnahmen |
|
Der Aufsichtführende hat vor Beginn von Arbeiten mit besonderen Gefahren zu entscheiden, welche Schutzmaßnahmen aus der Betriebsanweisung anzuwenden sind und ob eine besondere Erlaubnis notwendig ist. Er soll dafür Sorge tragen, dass |
|
− |
erst mit den Arbeiten begonnen wird, wenn die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen sind, |
|
− |
die festgelegten Schutzmaßnahmen während der Arbeiten eingehalten werden, |
|
− |
die Versicherten während der Arbeit die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen benutzen, |
|
− |
die Versicherten im Gefahrfall die Arbeitsbereiche unverzüglich verlassen oder gerettet werden können, |
|
− |
Unbefugte von der Arbeitsstelle fern gehalten werden. |