GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
Hochbau
> Gewerkeauswahl

Impressum
Barrierefreiheit
Hilfe
Fehler melden
Home
Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 114-016: Straßenbetrieb Straßenunterhalt
Organisation im Betrieb
Arbeitsvorbereitung / Tätigkeiten beim Kunden
stationäre Arbeitsplätze
Arbeitsschutzorganisation
Ausführliche Betriebsorganisation
inkl. psychischer Belastung
Arbeitsschutzorganisation der Baustelle
Ausführliche Organisation Baustelle/Objekt inkl. psychischer Belastung
Anlegen und Benutzen von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen
Benutzung von Gerüsten
Einsatz von Bockgerüsten
Einsatz von Konsolgerüsten
Leitern als Arbeitsplatz
Aufstieg zu hochgelegenen Arbeitsplätzen
Transport von Material und Geräten - auch mit Kran
Hebezeugeinsatz / Krane
Stromversorgung auf der Baustelle
Ergänzen/ändern
Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung
Arbeiten unter Lärmbelastung
Arbeiten im Freien unter natürlicher UV-Strahlung und Hitze
Arbeiten mit Handmaschinen
Ergänzen/ändern
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Tätigkeiten mit Staubentstehung
Ergänzen/ändern
Arbeiten in Baugruben und Gräben
Traggerüste
Umgang mit Beton, Mörtel und Putz
Arbeiten mit Schalelementen
Montage von Bauteilen
Umgang mit Produkten für Abdichtungsarbeiten
Abbruch/Demontage, allg.
Gerüste: Bauliche Durchbildung / Betriebssicherheit
Gerüste: Bauliche Durchbildung / Standsicherheit
Prüfung / Kennzeichnung von Gerüsten
Ergänzen/ändern
Bauhof
Büroarbeit
Ergänzen/ändern
Bauhof
Büroarbeit
Ergänzen/ändern

Anhang 3

Anwendung der "1000-Punkte-Regel"

Gemäß der "1000-Punkte-Regel" ist ein Transport immer dann von einigen Vorschriften des Gefahrgutrechts befreit, soweit für den Transport ein Punktewert unter 1000 errechnet werden kann. Die Punkte werden dabei wie folgt berechnet:

  1. Ermittlung der Gesamtmenge pro Gefahrgut (Anzahl Behälter x Menge pro Behälter),
  2. Ermittlung der Beförderungskategorie bzw. des Risikofaktors je Gefahrgut nach UN-Nummer ermitteln,
  3. Menge pro Gefahrgut mit dem Risikofaktor multiplizieren.

Daraus ergeben sich die Einzelpunkte pro Gefahrgut. Abschließend werden die Einzelpunkte aller transportierten Gefahrgüter aufsummiert.

Beispiel 1: Es sollen 40 l Benzin, 20 l Verdünnung und 100 l Diesel transportiert werden.

Stoff, UN-Nr., Verpackungsgruppe Beförderungskategorie Faktor Menge Punkte
Benzin, UN 1203, II 2 3 40 l 120
Verdünnung, UN 1263, II 2 3 20 l 60
Diesel, UN 1202, III 3 1 100 l 100
Summe       280

Die Summe beträgt 280 Punkte. Da 1000 Punkte nicht überschritten werden, liegt ein Transport unter Kleinmengenbedingungen vor.


Beispiel 2: Es sollen 150 Liter Benzin, 2x300 Liter Diesel und eine Druckgasflasche für Flüssiggas von 30 kg transportiert werden.

Stoff, UN-Nr., Verpackungsgruppe Beförderungskategorie Faktor Menge Punkte
Benzin, UN 1203, II 2 3 150 l 450
Propangas, UN 1965, II 2 3 30 kg 90
Diesel, UN 1202, III 3 1 600 l 600
Summe       1140

Die Summe beträgt 1140 Punkte. Da die Summe über 1000 Punkten liegt, liegt hier kein Transport unter Kleinmengenbedingungen vor.