Anhang 1
Prüfung von Arbeitsmitteln, Auszug aus den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1201 „Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“
Tabelle 13 Bewährte Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen/Überprüfungen
Arbeitsmittel | Prüffrist | Prüfumfang |
Elektrische Arbeitsmittel (ortsfest) | alle 4 Jahre | Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln |
Elektrische Arbeitsmittel (ortsveränderlich – soweit benutzt) auch: Verlängerungs- und Geräteanschlussleitung | alle 6 Monate bei Fehlerquote < 2 %: in allen Betriebsstätten außerhalb von Büros: 1 mal pro Jahr in Büros: alle 2 Jahre |
Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist auf die in der Spalte „Prüffrist“ angegebenen Fristen verlängert werden. Bei der Berechnung der Fehlerquote ist darauf zu achten, dass nur Arbeitsmittel aus gleichen bzw. vergleichbaren Bereichen herangezogen werden z. B. nur Werkstatt, nur Fertigung, nur Bürobereich. |
Regale (auch kraftbetrieben) | 1 mal pro Jahr | Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen, Kennzeichnung |
Tabelle 14 Bewährte Fristen zur Inaugenscheinnahme vor der Verwendung und der Funktionsprüfung
Arbeitsmittel | Frist | Umfang der Inaugenscheinnahme/Funktionskontrolle |
Leitern | vor jedem Gebrauch | Sichtprüfung auf Beschädigungen und Vollständigkeit |