Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift werden folgende Begriffe bestimmt:
1. | Basiswerte sind die aufgrund der unmittelbaren oder mittelbaren Wirkungen festgelegten Grenzwerte für |
− | die elektrische Stromdichte J im Körper in A/m2, | |
− | die spezifische Absorption SA in J/kg, | |
− | die spezifische Absorptionsrate SAR in W/kg | |
und | ||
− | die Leistungsdichte S in W/m2, | |
die nicht überschritten werden dürfen. |
2. | Abgeleitete Werte sind die aus den Basiswerten ermittelten Werte für |
− | die elektrische Feldstärke E in V/m, | |
− | die magnetische Feldstärke H in A/m, | |
− | die magnetische Flussdichte B in T (1T = 1 Vs/m2), | |
− | die Leistungsdichte S in W/m2, | |
− | den Körperstrom I in A, | |
− | die Berührungsspannung U in V | |
bei Ganzkörper- und Teilkörperexposition durch EM-Felder. |
3. | Zulässiger Wert ist die Obergrenze einer Größe, die einzuhalten ist. |
4. |
Unzulässige Exposition ist gegeben, wenn EM-Felder oberhalb der zulässigen Werte auf Versicherte einwirken. |
5. |
Expositionsbereich 2 ist der Bereich, der alle Bereiche des Unternehmens umfasst, sofern sie nicht dem Expositionsbereich 1, dem Bereich erhöhter Exposition oder dem Gefahrbereich (siehe Nummern 6 bis 8) zuzuordnen sind. |
6. |
Expositionsbereich 1 ist der Bereich, der kontrollierte Bereiche sowie Bereiche umfasst, in denen aufgrund der Betriebsweise oder aufgrund der Aufenthaltsdauer sichergestellt ist, dass eine Exposition oberhalb der zulässigen Werte von Expositionsbereich 2 nur vorübergehend erfolgt. |
7. |
Bereich erhöhter Exposition ist ein kontrollierter Bereich, in dem die Werte des Expositionsbereiches 1 überschritten werden. |
8. |
Gefahrbereich ist ein kontrollierter Bereich, in dem die Werte für Bereiche erhöhter Expositon überschritten werden. |
9. |
Schutzeinrichtungen sind elektrische oder mechanische Einrichtungen, die unzulässige Expositionen verhindern. |