III. Maßnahmen zur Verhütung
von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3
Allgemeine Anforderungen

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Festlegungen dieses Abschnittes III an Unternehmer und Versicherte.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Arbeitsstätten und an Arbeitsplätzen weder unzulässige Expositionen noch unzulässige mittelbare Wirkungen durch EM-Felder auftreten.