GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
Hochbau
> Gewerkeauswahl

Impressum
Barrierefreiheit
Hilfe
Fehler melden
Home
Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Vorschrift 15: Elektromagnetische Felder
Organisation im Betrieb
Arbeitsvorbereitung / Tätigkeiten beim Kunden
stationäre Arbeitsplätze

§ 4
Beurteilung der Expositionsbereiche

(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass für Expositionsbereiche die zulässigen Werte in Anlage 1 nicht überschritten werden. Dazu hat er

  die Expositionsbereiche festzulegen,
  die auftretenden EM-Felder zu ermitteln,
  die Beurteilung einer Exposition durch Vergleich mit den zulässigen Werten entsprechend Anlage 1 vorzunehmen.

(2) Ist sichergestellt, dass die für den Expositionsbereich 2 zulässigen Werte nicht überschritten werden, sind Maßnahmen nicht erforderlich. § 12 bleibt hiervon unberührt.

(3) Werden in festgelegten Expositionsbereichen die jeweils zulässigen Werte überschritten, so hat der Unternehmer umgehend Maßnahmen anzuwenden, die verhindern, dass unzulässige Expositionen auftreten.

(4) Nach Änderungen von Geräten und Anlagen, die feldrelevant sein können, hat eine erneute Beurteilung nach den Absätzen 1 bis 3 zu erfolgen.