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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Vorschrift 15: Elektromagnetische Felder
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§ 8
Persönliche Schutzausrüstungen

(1) Der Unternehmer hat geeignete persönliche Schutzausrüstungen auszuwählen und den Versicherten zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen.