§ 9
Prüfung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Einhaltung der Festlegungen dieser Unfallverhütungsvorschrift wie folgt geprüft wird:

  Vor der ersten Inbetriebnahme,
  nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung
  und
  in bestimmten Zeitabständen.

(2) Die Prüfung hat durch einen Sachkundigen zu erfolgen.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, das die Prüffristen so bemessen sind, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.