§ 15
Instandhaltung, Erprobung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Instandhaltungsarbeiten nach den Festlegungen in der Betriebsanweisung durchgeführt werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Instandhaltungsarbeiten im Bereich erhöhter Exposition nur unter entsprechender Aufsicht eines Sachkundigen durchgeführt werden.

(3) Sind Instandhaltungsarbeiten im Gefahrbereich unumgänglich, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass

  die EM-Felder durch Maßnahmen an der Quelle reduziert werden oder, wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, persönliche Schutzausrüstungen benutzt werden
  und
  im Gefahrbereich Versicherte vor Arbeitsbeginn eingewiesen und durch einen Aufsichtführenden beaufsichtigt werden.

(4) Für Erprobungen sind die Absätze 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.