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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Vorschrift 15: Elektromagnetische Felder
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Anlage 2

Zulässige Werte für Anlagen mit hohen statischen Magnetfeldern


Tabelle 1: Zulässige Werte für die statische magnetische Flussdichte

  Im Bereich von Wissenschaft und Forschung und im Einzelfall bei medizinischer Anwendung dürfen die Werte in Tabelle 2 angewendet werden, wenn der Betreiber der Anlage sicherstellt, dass
  - die verbindlichen Beschaffenheitsanforderungen nationaler Rechtsvorschriften, die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften umsetzen, von der Anlage erfüllt werden,
  - für die Arbeitsplätze Gefährdungsanalysen nach dem Arbeitsschutzgesetz unter besonderer Beachtung der Gefahren durch EM-Felder durchgeführt und dokumentiert werden,
  - die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen sind,
  - Tätigkeiten unter fachkundiger ärztlicher Aufsicht oder in Anwesenheit eines Sachkundigen durchgeführt werden.



Tabelle 2: Zulässige Werte für die statische magnetische Flussdichte unter Berücksichtigung besonderer Voraussetzungen