§ 3
Arbeitsmedizinische Fachkunde

Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,

  1. die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“
    oder
  2. die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“

zu führen.