Anhang 1

(zu § 2)

Hinweise zur Bestellung und zum Tätigwerden der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Bei Feststellung der Zahl der Beschäftigten zur Zuordnung der Betreuungsmodelle sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind.

In Heimarbeit Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Arbeitsschutzgesetz werden bei der Berechnung der Einsatzzeiten nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für Personen, die auf Grund von Werkverträgen im Betrieb tätig werden (z.B. Fremdfirmenmitarbeiter).

Aufteilung der Einsatzzeiten der Grundbetreuung

Bei der Aufteilung der Einsatzzeiten der Grundbetreuung auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 wird empfohlen:

Betreuungsgruppe I II III
 
Sifa

2,0 Std.
80 %
BA

0,5 Std.
20 %
Sifa

1,2 Std.
80 %
BA

0,3 Std.
20 %
Sifa

0,3 Std.
BA

0,2 Std.

Einsatzzeiten für regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung

Für den betriebsspezifischen Teil der Betreuung gemäß Anlage 2 Abschnitt 3 Nummer 1 wird für Betriebe der steinmetzmäßigen Bearbeitung von Naturwerkstein – WZ 2008 Kode 23,72, Schiff- und Bootsbau – WZ 2008 Kode 30.1, Bau von Gebäuden – WZ 2008 Kode 41.2, Bau von Straßen – WZ 2008 Kode 42.11, Bau von Bahnverkehrsstrecken – WZ 2008 Kode 42.12, Brücken- und Tunnelbau – WZ 2008 Kode 42.13, Rohrleitungstiefbau, Brunnenbau und Kläranlagenbau – WZ 2008 Kode 42.21, Sonstiger Tiefbau – WZ 2008 Kode 42.9, Abbrucharbeiten und vorbereitende Baustellenarbeiten – WZ 2008 Kode 43.1, Sonstiger Ausbau – WZ 2008 Kode 43.3 und Allgemeine Gebäudereinigung – WZ 2008 Kode 81.21 eine Einsatzzeit von 0,4 Stunden pro Beschäftigtem/r und Jahr empfohlen. Die Arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß Aufgabenfeld 1.4 ist von dieser Empfehlung ausgenommen, da Zeiten für die arbeitsmedizinische Vorsorge nicht pauschal kalkuliert werden können. Der Bedarf für die arbeitsmedizinische Vorsorge ist zusätzlich betriebsindividuell zu ermitteln.

Betreuungsgruppe I II III
 
Sifa

0,3 Std.
BA*

0,1 Std.
Sifa

0,2 Std.
BA*

0,2 Std.
Sifa

0,2 Std.
BA*

0,2 Std.

* Die Zeiten für arbeitsmedizinische Vorsorge nach Aufgabenfeld 1.4 sind zusätzlich zu erbringen.

Betriebsbegriff

Ein Betrieb im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist. Die Eingruppierung eines Betriebs in eine Betreuungsgruppe nach Anlage 2 erfolgt unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebszweckes, aber nicht nach Tätigkeiten.

Die nachfolgenden Beispiele verdeutlichen die Zuordnung von Betrieben zu ihren jeweiligen Betreuungsgruppen und die Berechnung der Einsatzzeit für die Grundbetreuung.

Anhang zu § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 und Abschnitt 4

Beispiel 1: Grundbetreuung eines Bauunternehmens

WZ
2008
Kode
WZ 2008 – Bezeichung Gruppe Einsatzzeit

BA und Sifa (Stunden pro Jahr und Beschäftigtem/r)
Zahl der Beschäftigten Einsatzzeit

BA und Sifa (Stunden pro Jahr)
41.2 Bau von Gebäuden I 2,5 100 250
Einsatzzeit der Grundbetreuung 250

Beispiel 2: Grundbetreuung eines Reinigungsunternehmens

WZ
2008
Kode
WZ 2008 – Bezeichung Gruppe Einsatzzeit
BA und Sifa

(Stunden pro Jahr und Beschäftigtem/r)
Zahl der Beschäftigten Einsatzzeit

BA und Sifa (Stunden pro Jahr)
81.21 Allgemeine Gebäudereinigung III 0,5 200 100
Einsatzzeit der Grundbetreuung 100