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Prüfung |
Die Anlagen zur Atemluftversorgung sind in der Praxis schädigenden Einflüssen ausgesetzt. Daher muss der Unternehmer oder die Unternehmerin gemäß Betriebssicherheitsverordnung die regelmäßige Prüfung der Anlage sicherstellen. Dabei ist sowohl die regelmäßige Prüfung durch eine zur Prüfung befähigten Person (siehe Abschnitt 5.1), ggf. durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS), als auch die Inaugenscheinnahme durch den Maschinenführer oder die Maschinenführerin (siehe Abschnitt 5.2) zu regeln.
Siehe auch vierter Absatz der Vorbemerkung.
5.1 |
Wiederkehrende Prüfungen |
Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung hat der Unternehmer oder die Unternehmerin Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Anlage zu ermitteln und festzulegen. Weiterhin hat er oder sie festzulegen, welche Voraussetzungen die von ihm oder ihr beauftragte, zur Prüfung befähigte Person zu erfüllen hat (siehe TRBS 1203). Besondere Anforderungen an die zur Prüfung befähigte Person ergeben sich insbesondere bei der Prüfung von Atemdruckluftanlagen. Zur Prüfung befähigte Personen sind insbesondere Beschäftigte des Herstellers oder des Lieferanten, die die Kriterien der TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“ erfüllen. Fällt die Anlage (oder Teile davon wie z. B. Druckluftflaschen) unter den Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung ("Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen"), kann eine wiederkehrende Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle notwendig sein. Zur Festlegung von Art und Umfang der Prüfung ist insbesondere Anhang A zu berücksichtigen. Kriterien zur Festlegung der Prüffristen sind z. B. die Einsatzhäufigkeit und Nutzungsdauer der Anlagen auf den Einsatzstellen sowie die dort anzutreffenden Rahmenbedingungen, die die Funktionstüchtigkeit der Anlage beeinflussen können. Grundsätzlich wird ein Prüfintervall von 12 Monaten empfohlen. Bei erhöhten Belastungen für die Anlage ist das Prüfintervall zu verkürzen. Beispiele für eine erhöhte Belastung sind:
Die Prüfung ist auch vor der erstmaligen Verwendung und nach jeder neuen Montage (z. B. Umbau auf ein neues Trägergerät) durchzuführen (siehe BetrSichV). Für die Durchführung der Prüfung sind in der Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen festzulegen. Die Ergebnisse der Prüfung sind zu dokumentieren. |
5.2 |
Inaugenscheinnahme vor Verwendung |
Anlagen zur Atemluftversorgung sind Schutz- und Sicherheitseinrichtungen. Deshalb sind sie gemäß BetrSichV einer regelmäßigen Inaugenscheinnahme und einer Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel zu unterziehen. Zur Funktionskontrolle gehören insbesondere:
Diese Kontrollen werden in der Regel vom Maschinenführer oder von der Maschinenführerin durchgeführt. Festgestellte Mängel sind dem oder der Aufsichtführenden sofort zu melden. Dieser bzw. diese entscheidet, ob die Maschine (z. B. der Radlader) bis zur Behebung des Mangels in dem mit Gefahr- oder Biostoffen belasteten Bereich weiter betrieben werden darf. |