2 Begriffsbestimmungen
- Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen (z.B. Bakterien,
Pilze und Viren) einschließlich gentechnisch veränderter Formen, Zellkulturen
und humanpathogene Endoparasiten, die beim Menschen Infektionen, Allergien
oder toxische Wirkungen hervorrufen können.
- Tätigkeiten im Sinne der Biostoffverordnung sind das Herstellen
und Verwenden von biologischen Arbeitsstoffen. Zu den Tätigkeiten zählt auch
der berufliche Umgang mit Menschen,Tieren, Pflanzen, biologischen Produkten
und Gegenständen,wenn bei diesen Tätigkeiten biologische Arbeitsstoffe freigesetzt
werden können und Beschäftigte dabei mit den biologischen Arbeitsstoffen direkt
in Kontakt kommen können.
- Gezielte Tätigkeiten im Sinne der Biostoffverordnung liegen
vor, wenn alle drei folgenden Sachverhalte gleichzeitig gegeben sind:
- Die biologischen Arbeitsstoffe sindmindestens der Spezies nach bekannt.
- Die Tätigkeiten sind auf einen odermehrere biologische Arbeitsstoffe
unmittelbar ausgerichtet.
- Die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb ist hinreichend bekannt
oder abschätzbar.
- Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn mindestens einer
der drei Sachverhalte nach Nummer 3 nicht gegeben ist.
- Kontamination im Sinne der Biostoffverordnung ist eine
über die gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung hinausgehende Belastung
des Arbeitsplatzes mit Biologischen Arbeitsstoffen.