7 Schutzmaßnahmen

7.1 Grundlegende Anforderungen

7.1.1 Allgemeines

Durch geeignete Maßnahmen müssen sowohl die Mitarbeiter vor Ort als auch Nachbargewerke geschützt werden. Grundsätzlich kommt bei Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe der intensiven persönlichen Hygiene sowie der Arbeitsplatzhygiene eine große Bedeutung zu.

Die Arbeiten sind so zu gestalten, dass von den biologischen Arbeitsstoffen möglichst keine Gefährdungen ausgehen. Ggf. sind, z.B. beim Einsatz von Anreicherungskulturen, biologische Arbeitsstoffe mit geringerem Gefährdungspotenzial auszuwählen. Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass Arbeitsverfahren sowie Maschinen und Geräte so ausgestattet und beschaffen sind, dass diese Forderung eingehalten wird.

Dies wird durch die Verwendung geeigneter Schutzmaßnahmen nach der Gefährdungsbeurteilung umgesetzt. Insbesondere sind:

7.1.2 Rangfolge der Schutzmaßnahmen

Die Grundregel für Sicherheit und Gesundheitsschutz lautet, entsprechende Gefährdungen zunächst durch technische Maßnahmen zu minimieren. Diese sind nach dem Stand der Technik auszuwählen.Wenn dies nicht möglich ist, sind organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen.

Sind technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend, hat der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Der Beschäftigte hat diese zu benutzen.

7.2 Boden und Wasser

Bei Tätigkeiten mit Boden bzw. Grundwasser sind die allgemeinen Hygienemaßnahmen entsprechend der TRBA 500 Allgemeine Hygienemaßnahmen/ Mindestanforderungen einzuhalten. Hierzu zählen insbesondere:

Technische und bauliche Maßnahmen:

Bei der Einrichtung von Arbeitsstätten sowie bei Maschinen, Arbeitsgeräten und Betriebseinrichtungen sind im Hinblick auf die Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen folgende Anforderungen entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen:

Organisatorische Maßnahmen:

Der Arbeitgeber hat entsprechend der Gefährdungsbeurteilung durch organisatorischeMaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass folgende Forderungen eingehalten werden:

7.3 Boden- und Grundwassersanierung

Werden Boden bzw. Grundwasser behandelt wie unter Abschnitt 6.4, Punkt 1-6 beschrieben, sind die allgemeinen Hygienemaßnahmen ausreichend.

Aufgrund des Gefährdungspotenzials der im zu sanierenden Boden enthaltenen Gefahrstoffe können bei der Bodensanierung grundsätzlich weitergehende Schutzmaßnahmen notwendig sein.

Diese Arbeitsschutzmaßnahmen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen sind in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 524 „Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen“ sowie in der BG-Regel „Arbeiten in kontaminierten Bereiche“ (BGR 128) des Fachausschusses Tiefbau festgelegt.

Für die Herstellung und Handhabung von Anreicherungskulturen in Laboratorien siehe auch die Anforderungen der TRBA 100 „Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“.

7.3.1 Grundlegende organisatorische Anforderungen

Hygienemaßnahmen

Bei Tätigkeiten der Grundwasser- und Bodensanierung, sind die Hygienemaßnahmen wie folgt zu erweitern:

Schwarz/Weiß-Trennung

Abhängig von der Gefährdungsbeurteilung (Gefahrstoffprofil und mögliche mikrobielle Gefährdung) ist eine Schwarz/Weiß-Trennung bis hin zur Mehrkammer-Schleuse vorzusehen. Dies ist erforderlich, um eine Verschleppung von Kontaminanten oder Keimen zu verhindern.

Eine Mehrkammerschleuse (Schwarz-Weiß-Anlage) besteht in der Regel aus 3 miteinander verbundenen Räumen. Der dem öffentlichen Straßenbereich bzw. Eingangsbereich zugewandte Teil dient als sogenannter Weiß-Bereich dem Ablegen, Aufbewahren und späteren Wiederanlegen der Straßenkleidung und gegebenenfalls auch als Aufenthaltsraum. Der anschließende Mittelteil (Sanitärbereich) enthält die sanitären Einrichtungen, z.B. Waschbecken, Duschen, Toiletten. Auf der dem kontaminierten Arbeitsbereich zugewandten Seite schließt sich an den Sanitärbereich der so genannte Schwarz-Bereich an, der dem Anlegen und späteren Ablegen und Aufbewahren der Arbeitskleidung dient.

Die Räume müssen so ausgestattet sein, dass jederzeit eine Raumtemperatur vonmindestens 21° C erreicht werden kann. Räume und Unterkünfte müssen der Anzahl der Versicherten entsprechend bemessen sein und im Übrigen der Arbeitsstättenverordnung sowie den zugehörigen Arbeitsstättenregeln (ASR) entsprechen.

Die Schwarz/Weiß-Anlage ist arbeitstäglich feucht zu reinigen. Das Reinigungspersonal ist über besondere Gefährdungen und daraus resultierende Schutzmaßnahmen zu informieren.

Zum Vorreinigen verschmutzter Arbeitskleidung, insbesondere der Stiefel sowie zum Vermeiden der Übertragung von Schmutz in den Schwarz-Bereich der Schwarz-Weiß-Anlage, hat der Auftragnehmer unmittelbar vor dem Zugang zum Schwarz-Bereich der Schwarz-Weiß-Anlage geeignete Einrichtungen zu schaffen.

Essen, Trinken, Rauchen, Schnupfen

Essen,Trinken, Rauchen, und Schnupfen am Arbeitsplatz ist grundsätzlich verboten.

Zum Ausgleich des Flüssigkeits- und Elektrolytverlustes bei sommerlichen Temperaturen insbesondere in Verbindungmit schwerer körperlicher Arbeit müssen Trinkmöglichkeiten unter Beachtung der Schwarz/Weiß- Trennung angeboten werden.

Hautschutz

Kontaminierte Hautareale sind mit Wasser und Seife gründlich zu reinigen. Fingernägel sind zur Verringerung der Keimansiedlung kurz zu schneiden. Vor jeder Mahlzeit sind die Hände mit Wasser und Seife zu reinigen. Für die Reinigung sind zusätzlich Nagelbürsten zu verwenden.

Bei Personal mit Hautschädigungen ist zu prüfen, ob durch die Tätigkeit Mikroorganismen über die Haut eindringen können. Bei Bedarf sind Hautverletzungen zu desinfizieren und mit einem dicht schließenden Verband zu schützen.

7.3.2 Bioaerosole Staub/Sporen und Nebel

Staub- und Nebelbildung ist zu vermeiden (siehe auch BG-Information „Mineralischer Staub“ (BGI 5047)). Für Staub, der keine erbgutverändernde, krebserzeugende, fibrogene, allergisierende oder toxischeWirkung aufweist, gilt nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) der Allgemeine Staubgrenzwert für alveolengängigen Staub (A-Staub) von 3mg/m3 und für einatembaren Staub (E-Staub) von 10 mg/m3.

Im Einzelfall können in Abhängigkeit vom Arbeitsbereich und der Herkunft der Medien erhöhte Mikroorganismenzahlen in der Luft auftreten, die erweiterte Schutzmaßnahmen erforderlich machen. Generell ist die Belastung der Luft unabhängig vom Mikroorganismenspektrum, z.B. durch ausreichende Lüftungsmaßnahmen, zu minimieren. Die Freisetzung von Sporen durch Staub ist durch feucht gehaltene Bodenoberflächenmöglichst zu vermeiden.

Folgende technische Schutzmaßnahmen sind vorzusehen:

Erfolgt die Bodenbehandlung in einer geschlossenen Anlage, ist diese mit einer Abluftreinigungsanlage (z.B. Abluftfilter) auszustatten. Dabei sollten 10.000 KBE1 Pilzsporen und Bakterien pro m3 in der Atemluft nicht überschritten werden. Dieser Wert entspricht bei Anlagen zur Sanierung von Böden ohne organische Zuschlagstoffe dem Stand der Technik.

Bei mobilen Erdbaumaschinen und anderen zu bedienenden Maschinen, die in belasteten Bereichen eingesetzt werden und die einen ständigen Arbeitsplatz darstellen, ist eine geeignete Schutzbelüftung vorzusehen.

Geeignete Kabinenschutzbelüftungsanlagen siehe „Merkblatt für Fahrerkabinen mit Anlagen zur Atemluftversorgung auf Erdbaumaschinen und Spezialmaschinen des Tiefbaus“ (BGI 581).

Sind technische Maßnahmen zur Verminderung einer Kontamination nicht ausreichend, z.B. beim Einsatz großer Mengen organischer Substrate, hat der Unternehmer Schutzkleidung sowie Atemschutz zur Verfügung zu stellen. Die Beschäftigten haben diese zu benutzen.

Eine Überprüfung der Belastung der Luft ist entsprechend den Standardverfahren der BGIA-Arbeitsmappe durchzuführen (s. Anhang 8).

Schutzkleidung

Als Schutz vor Staub- und Sporenbelastung ist mindestens Einwegschutzkleidung Typ 5, Kat III zu tragen, es sei denn, dass durch technische Maßnahmen (z.B. Kabinenschutzbelüftung) eine Kontamination verhindert werden kann.

Bei einer möglichen Exposition gegenüber Nebeln ist mindestens Einwegschutzkleidung Typ 4 Kat III zu tragen.

Atemschutz

Bei der maschinellen Bearbeitung ist eine Kabinenschutzbelüftung einzusetzen.

Sind technische Maßnahmen nicht ausreichend, hat der Unternehmer Atemschutz zur Verfügung zu stellen. Die Filter sind mindestens arbeitstäglich zu wechseln. Die Beschäftigten sind zum Tragen dieser Atemschutzmasken verpflichtet.

Im Bereich einer Nebelwolke sind Atemschutzmasken (P3) zu tragen, sofern das versprühte Wasser kein Frischwasser ist.

Geeignete Atemschutzgeräte siehe Regel „Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR 190).

7.3.3 Spritzwasser, Wasser

Der Hautkontakt mit Boden, Spritzwasser,Wasser und Geräten ist zu vermeiden. Bei einermöglichen Spritzwasser- oder Wasser-Exposition ist mindestens wasserdichte Einwegschutzkleidung zu benutzen.

Aufgrund des hierdurch entstehenden erhöhten Hitzestaus sind bei warmer oder heißer Witterung zusätzliche Erholungspausen einzuplanen.

Für Atemschutz gelten die unter Abschnitt 7.3.2 „Nebel“ aufgeführten Schutzmaßnahmen.

7.3.4 Einsatz von Starterkulturen mit Biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2

Zusätzlich zu den oben genannten Maßnahmen sind die entsprechenden Arbeitsbereiche unter Verwendung eines Symbols für Biogefährdung (s. Anhang 6) zu kennzeichnen.

7.4 Schutzmaßnahmen bei Verdacht auf Milzbranderreger (Bacillus anthracis)

Besteht aufgrund der Ermittlung der Gefahren nach Abschnitt 6.2 und 6.4 der Verdacht auf das Vorhandensein von Milzbranderregern, sind zusätzlich zu den unter Abschnitt 7.1 bis 7.3 genannten Maßnahmen die im folgenden aufgeführten Schutzmaßnahmen erforderlich.

7.4.1 PCR-Untersuchung negativ

Ergeben die Untersuchungen auf Milzbrand mittels PCR an den Untersuchungsschwerpunkten (z. B. Wäscherei, Kanalisation, Abfallbereich) keinen positiven Befund, ist von keiner erhöhten Gefährdung auszugehen und es sind keine weiteren Schutzmaßnahmen erforderlich.

Es empfiehlt sich jedoch, im Rahmen der Unterweisung auf die mögliche Gefährdungen durch Milzbranderreger einzugehen und mit einem gesonderten Aushang in der Arbeitsstätte darauf hinzuweisen.

7.4.2 PCR-Untersuchung positiv, Nachweis auf Lebensfähigkeit negativ

Bei positivem PCR-Nachweis sind zusätzlich folgende Maßnahmen zu treffen: 

7.4.2.1 Organisatorische Maßnahmen

Abtrennung und Kennzeichnung des Arbeitsbereiches

Die kontaminierten Bereiche sind vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen, einzuzäunen und mit dem Hinweis „Milzbrandgefahr“ unter Verwendung des Symbols für Biogefährdung, (s. Abschnitt 7.3.4 bzw. Anhang 6) zu kennzeichnen. Die Schwarz/Weiß-Anlage ist in die Umzäunung einzubeziehen.

In kontaminierten Bereichen dürfen Sozialräume, Büros, Labors, Unterkünfte, Werkstätten und Lagerräume nicht errichtet und bereits vorhandene derartige Anlagen nicht benutzt werden.

Unterweisung

Die Beschäftigten müssen auf die mögliche Gefährdung durch Milzbranderreger besonders hingewiesen werden. Es ist darauf hinzuweisen, beim geringsten Infektionsverdacht sofort ein Krankenhaus aufzusuchen.

Memocard

Allen Personen, die mit dem kontaminierten Boden in Kontakt kommen können, ist im Rahmen der Unterweisung eine Memocard (s. Anhang 7) auszuhändigen.

Die Beschäftigten haben die Memocard auch außerhalb der Arbeitszeit bis einschließlich zwei Wochen nach Abschluss der Baumaßnahmen mit sich zu führen und bei Verletzungen und bei Krankheitsverdacht einem Arzt auszuhändigen.

7.4.2.2 Schutzkleidung

Als Schutz vor Milzbrandsporen ist ein Einwegschutzanzug Kategorie III, Typ 5 oder 6 zu tragen.

7.4.2.3 Handschutz

Als Schutz vor Milzbrandsporen ist ein Einwegschutzanzug Kategorie III, Typ 5 oder 6 zu tragen.

7.4.3 Nachweis auf Lebensfähigkeit positiv

7.4.3.1 Anforderungen der Baustellenverordnung

Sind auf dem Standort lebensfähige Milzbranderreger nachweisbar, sind diese Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV) als besonders gefährliche Arbeiten einzustufen. Danach ist beim Einsatz von Beschäftigtenmehrerer Arbeitgeber vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan aufzustellen, um eine gegenseitige Gefährdung zu vermeiden. Weitere ggf. erforderliche Maßnahmen sind der Verordnung zu entnehmen.

7.4.3.2 Beschäftigungsbeschränkung

Nach §10 Abs.5 der BioStoffV dürfen Beschäftigte nur dann Tätigkeiten mit dem kontaminierten Boden durchführen,wenn sie ausreichend fachkundig und eingewiesen sind. Der Unternehmer hat sich vor Übertragung der Tätigkeiten über die erforderlichen Schutzmaßnahmen fachkundig beraten zu lassen, soweit er nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse verfügt.

7.4.3.3 Organisatorische Maßnahmen

Baustelleneinrichtung

Für die Schwarz-/Weiß-Trennung, s. Abschnitt 7.3.1 ist eine Mehrkammerschleuse vorzusehen.

Die Baustelleneinrichtung ist um einen Waschplatz mit Abscheideeinrichtung zur Reinigung von Fahrzeugen und Geräten sowie bei Bedarf um eine Fahrzeugschleuse zu erweitern.

Das dabei anfallende Abwasser ist fachgerecht zu entsorgen. Die Entsorgung der Materialien aus der Fahrzeug- und Gerätewäsche muss nach der:

„Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV)“ erfolgen (BGBl. III/FNA 2129-27-2-14).Maßgeblich ist die Herkunft der Abfälle, nicht die einzelnen Inhaltsstoffe. Spezielle Schlüssel für bakterienbelastete Böden und Wässer gibt es nicht. Folgende AVV-Schlüssel scheinen hierfür geeignet zu sein:

Beide Schlüssel kennzeichnen besonders überwachungsbedürftige Abfälle.

Reinigung

Imkontaminierten Bereich eingesetzte Geräte sind vor Verlassen des Schwarzbereiches gründlich zu reinigen. Bei der Reinigung der Geräte und Baumaschinen ist eine Aerosolbildung zu vermeiden. Sollte dies nicht möglich sein, ist als persönliche Schutzausrüstung Schutzanzug der Kat III, Typ 4 sowie Vollmaske zu tragen.

Notfallplan

Auf die Milzbrandproblematik ist im Notfallplan besonders einzugehen. 

7.4.3.4 Einbindung weiterer Stellen

Anzeigepflicht:
Tätigkeiten mit Gefährdung durch lebensfähige Milzbranderreger sind nach § 13 (5) der BioStoffV anzeigepflichtig. Zuständige Behörden sind die staatlichen Arbeitsschutzbehörden. Es empfiehlt sich auch den zuständigen Unfallversicherungsträger zu informieren.

Unterrichtung der Krankenhäuser:
Milzbrand ist in Europa eine seltene Erkrankung. So kann es zu einer verspäteten Diagnose und somit Behandlung kommen. Deshalb sind im Rahmen der Notfallplanung die zuständigen Krankenhäuser und Ärzte rechtzeitig auf diese Problematik hinzuweisen. Es empfiehlt sich hierbei, den beratenden Betriebsarzt einzubinden.

Unterrichtung der Behörde bei Unfällen oder Betriebsstörungen: Nach § 16 (2) der BioStoffV ist die zuständige Behörde unverzüglich über jeden Unfall und jede Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zu unterrichten, die zu einer Gesundheitsgefahr der Beschäftigten führen können. Krankheits- und Todesfälle, die auf Tätigkeitenmit biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sind, sind der zuständigen Behörde unverzüglich unter Angabe der Tätigkeit mitzuteilen.

7.4.3.5 Hautschutz

Der direkte Kontakt der Haut mit dem Boden ist strikt zu vermeiden. Personen mit Hautverletzungen oder Ekzemen dürfen am Standort nicht eingesetzt werden, wenn Hautkontakte auf Grund der Tätigkeit nicht sicher ausgeschlossen werden können. Die intakte Haut ist durch Hautschutz und Pflegemaßnahmen, die im Hautschutzplan festgelegt werden, zu erhalten. Die Reinigung möglicherweise kontaminierter Hautstellen ist sofort und gründlichmit viel Wasser und Seife durchzuführen. Die betroffene Hautstelle ist täglich über einen Zeitraum von 14 Tagen auf Veränderungen hin zu beobachten. Die verletzte, möglicherweise kontaminierte Haut ist steril abzudecken und unverzüglich dem Durchgangsarzt (D-Arzt) vorzustellen.

7.4.3.6 Persönliche Schutzmaßnahmen

Schutzkleidung

Bei starker Beanspruchung des Schutzanzuges sind 2 Anzüge der Kat. III, Typ 5 oder 6 übereinander zu verwenden, damit kein Erreger durch evtl. vorhandene Verschleißstellen an die Haut oder textile Unterkleidung gelangen kann. Die Kapuze ist aufzusetzen. Bei möglichem Kontakt mit Spritzwasser ist Einwegschutzkleidung Kat III,Typ 4 zu verwenden. 

Handschutz

Als Schutz vor Milzbrandsporen sind 2 Schutzhandschuhe übereinander zu tragen. Dies sind z.B. Latexhandschuhe auf der Haut und darüber robuste Gummi- oder Lederhandschuhe oder z.B. für Schreibtätigkeiten leichte Vinylhandschuhe.

Atemschutz

Bei Staubentwicklung sind Vollschutzmasken mit P3-Filter einzusetzen.

Schutz vor oraler Aufnahme

Zum Schutz vor oraler Aufnahme wird Mundschutz empfohlen. Zum Schutz vor Aufnahme von Milzbrandsporen über die Augen (Tränenkanal) wird das Tragen einer Schutzbrille empfohlen. Bei Verwendung von Vollschutzmaskenmit P3-Filtern ist der Schutz gegeben.

7.4.3.7 Entsorgung Persönliche Schutzausrüstung

Schutzanzüge, Filter sowie Handschutz sind nach Gebrauch im Schwarzbereich der S/W-Anlage in staubdichte Behälter zu füllen und fachgerecht zu entsorgen. Dies muss von einer Fachfirma, z.B. zur Entsorgung von Krankenhausabfällen, durchgeführt werden.

Im kontaminierten Bereich eingesetzte Geräte sind vor Verlassen des Schwarzbereiches gründlich zu reinigen.

7.4.3.8 Immunisierung

Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist zu prüfen, inwieweit eine Immunisierung der Beschäftigen notwendig ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es keinen in Deutschland zugelassenen Impfstoff gibt. Der Impfstoff ist nur über internationale Apotheken zu beziehen.