Zu § 3 der BioStoffV – Definition der Risikogruppen
Risikogruppe 1:
Biologische Arbeitsstoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.
Risikogruppe 2:
Biologische Arbeitsstoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen können; eine Verbreitung der Stoffe in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.
Risikogruppe 3:
Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine ernste Gefahr für die Beschäftigten darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.
Risikogruppe 4:
Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine ernste Gefahr für die Beschäftigten darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.
Zur Eingruppierung in Risikogruppen sind die:
bzw. die
zu beachten.
Zu § 5 der BioStoffV – Informationen für die Gefährdungsbeurteilung
Für die Gefährdungsbeurteilung hat sich der Arbeitgeber ausreichende Informationen zu beschaffen. Zu berücksichtigen sind dabei:
Als Ergebnis aus der Bearbeitung der o.g. Punkte ist die Zuordnung zu gezielten oder nicht gezielten Tätigkeiten vorzunehmen.
Zu § 7 Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezielten Tätigkeiten
Entsprechend § 7 der BioStoffV sind Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einer Schutzstufe von 1 bis 4 zuzuordnen. Die Sicherheitsmaßnahmen sind entsprechend auszuwählen.
Ist die Zuordnung zu einer Schutzstufe z.B. aufgrund unzureichender Informationen nicht möglich, sind entsprechend § 7 der BioStoffV nach dem Stand der Technik Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Beschäftigten gegenüber biologischen Arbeitsstoffen zu ermitteln und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.
Dabei sind mindestens die allgemeinen Hygienemaßnamen der Schutzstufe 1 festzulegen. Diese allgemeinen Hygienemaßnahmen sind in der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 500 „Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen“ aufgeführt.
Neben dem Infektionsrisiko sind die sensibilisierenden und toxischen Wirkungen von biologischen Arbeitsstoffen zusätzlich zu berücksichtigen.