2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser DGUV Information werden folgende Begriffe bestimmt:

2.1 Arbeitsplattformnetze

Systeme bestehend aus Schutznetzen nach DIN EN 1263-1 der Klasse B1, jedoch mit einer Maschenweite von max. 45 mm und zusätzlich eingefädelten Traversengurten. Die Arbeitsplattformnetze werden mit Anschlaggurten in den Randbereichen an der Tragkonstruktion des Bauwerks befestigt und können als Arbeitsplätze und Verkehrswege verwendet werden und abstürzende Personen auffangen. Anschlaggurte mit Ratsche müssen der DIN EN 12195-2 entsprechen.

2.2 Traversengurte

Traversengurte mit Ratsche müssen der DIN EN 12195-2 mit einem Wert der Zurrkraft im direkten Zug (Lc) von mindestens 1500 daN entsprechen. In der Praxis haben sich Gurtbandbreiten von 35 mm bewährt.

2.3 Aufhängepunkte

Geeignete Festpunkte an Bauwerksteilen, z. B. Träger und Stützen, die eine sichere Aufnahme von Verbindungsmitteln zum Netz ermöglichen und die Lasten aus dem Arbeitsplattformnetz aufnehmen und ins Bauwerk weiterleiten können.

2.4 Netzzubehör

Teile, die zum Einsatz des Arbeitsplattformnetzes erforderlich sind, z. B. Anschlaggurte, Traversengurte, Trägerklammern, Karabinerhaken.

2.5 Prüfmaschen

Maschen, die zur Bestimmung des Alterungszustandes in das Arbeitsplattformnetz eingezogen sind und dem Arbeitsplattformnetz entnommen werden können, ohne dass die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird.

2.6 Alterungsprüfungen

Prüfungen zur Feststellung des Energieaufnahmevermögens der Prüfmaschen bei Netzen die älter als 12 Monate sind.

2.7 Einbaubreite

Kürzeste Abmessung einer rechteckigen Fläche, die nach Einbau (z. B. nach einem Raffen eines größeren Netzes) die abzudeckende Fläche überspannt.

Abb. 1 Montiertes Arbeitsplattformnetz in einer Stahl-/Betonkonstruktion

Abb. 1 Montiertes Arbeitsplattformnetz in einer Stahl-/Betonkonstruktion