4 Allgemeine Anforderungen

4.1 Beschaffenheit

Arbeitsplattformnetze einschließlich ihrer Befestigungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und verwendet werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z. B. die im Anhang aufgeführten Vorschriften und Regeln.

Beschädigungen bei der Handhabung, insbesondere durch scharfe Kanten, sind zu vermeiden. Beschädigte Teile dürfen nicht verwendet werden.

Arbeitsplattformnetze dürfen nur an ausreichend tragfähigen und geeigneten Aufhängepunkten (Festpunkten an Bauwerksteilen) angebracht werden. Diese müssen in der Lage sein, die auftretenden Lasten aufzunehmen und sicher in das Bauwerk weiterzuleiten.

Geeignete Aufhängepunkte sind von der Bauherrschaft bzw. von der planenden Person der Baumaßnahme auszuweisen und können z. B. Träger und Stützen sein. Sind keine geeigneten Festpunkte ausgewiesen, sind diese im Einzelfall zu bestimmen und nachzuweisen.


4.2 Brauchbarkeit

Für die Brauchbarkeit eines Arbeitsplattformnetzes ist die Standsicherheit und Tragfähigkeit sowie die Nutzungssicherheit durch den Unternehmer bzw. die Unternehmerin nachzuweisen.

Der Begriff "Brauchbarkeit" umfasst des Weiteren die "wesentlichen" Eigenschaften:

Die in den Traversengurt einzubringende Handkraft ist über die Ratsche des Gurtes nach Angaben des Herstellers von Hand einzubringen, wobei damit zu rechnen ist, dass pro Anschlagpunkt (inklusive Nutzer/Nutzerin) punktuell horizontale Belastungen von maximal 6 KN auftreten können.

Eingebrachte Zusatzlasten (z. B. Lasten durch Personen, Geräte und Material) in das Arbeitsplattformnetz müssen dabei für das System berücksichtigt werden.


4.3 Güteanforderungen und Bauteile

4.3.1

Güteanforderungen an Netze:
Arbeitsplattformnetze sind Systeme, bestehend aus Schutznetzen der DIN EN 1263-1 der Klasse B1 jedoch mit einer Maschenweite von max. 45 mm.

4.3.2

Güteanforderungen an Anschlaggurte und Traversengurte:
Anschlaggurte und Traversengurte müssen DIN EN 12195-2 "Zurrgurte aus Chemiefasern" entsprechen.

4.3.3

Güteanforderungen an Stahlseile:
Stahlseile und deren Zubehör müssen einer Norm entsprechen, in der die Kennwerte zur Beurteilung der Brauchbarkeit geregelt sind (z. B. DIN EN 12385-4 "Drahtseile aus Stahldraht – Sicherheit – Teil 4: Litzenseile für allgemeine Hebezwecke").


4.4 Verkehrswege

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin haben sicherzustellen, dass Verkehrswege so eingerichtet und beschaffen sind, dass sie entsprechend

ein sicheres Arbeiten, Begehen oder Befahren ermöglichen.

Verkehrswege müssen ausreichende Abmessungen aufweisen. Insbesondere dürfen keine zusätzlichen Gefährdungen aus der Materiallagerung entstehen.


4.5 Lagerung von Materialien

Materiallagerung ist in Bereichen, in denen Absturz von Personen aus höher gelegenen Konstruktionsbauteilen möglich ist, zu vermeiden.

Für diese Bereiche muss sichergestellt werden, dass die zusätzlichen Lasten vom Arbeitsplattformnetz und den Aufhängepunkten aufgenommen und in die Konstruktion weitergeleitet werden können.