Vorbemerkung

Diese DGUV Information 201-010 "Verwendung von Arbeitsplattformnetzen" gibt erläuternde Hinweise zu den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), der Baustellenverordnung (BaustellV) und deren technischen Regeln (TRBS, ASR und RAB) sowie den Regelungen der Unfallversicherungsträger und zu einschlägigen Normen, die bei der Ausführung der Arbeiten sowie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind.

Diese DGUV Information wendet sich insbesondere an Unternehmerinnen und Unternehmer, die Arbeitsplattformnetze unter Einhaltung bestimmter Standards errichten (lassen) bzw. als Arbeitsplatz, Verkehrsweg bzw. Auffangeinrichtung (technische Schutzmaßnahme im Sinne von § 4 Absatz 2 BetrSichV) verwenden (lassen).

DGUV Informationen geben Hilfestellung bei der Umsetzung von Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften und zeigen Möglichkeiten auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.