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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Information 201-011: Verwendung von Arbeits-
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1 Anwendungsbereich

Diese DGUV Information gibt erläuternde Hinweise zu den Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und insbesondere der Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2121 allgemein, TRBS 2121 Teil 1, TRBS 1203, der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und insbesondere der Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.8 und ASR A2.1, der Baustellenverordnung (BaustellV), den Regelungen der Unfallversicherungsträger, insbesondere der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten", und zu einschlägigen Normen, die bei der Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten sowie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind.

Diese DGUV Information wendet sich hauptsächlich an Unternehmer und Unternehmerinnen, die selbst oder mit ihren Beschäftigten ein Gerüst auf-, um- oder abbauen (Gerüstersteller) sowie an Unternehmer und Unternehmerinnen, die ihren Beschäftigten ein Gerüst zum Gebrauch bereitstellen oder selbst gebrauchen (Gerüstnutzer).

Diese DGUV Information dient zudem Auftraggebenden, Bauherren und Bauherrinnen sowie planenden Personen als Erkenntnisquelle für die Planung, Ausschreibung und Ausführung der Baumaßnahme. Sie gibt Hilfestellungen für die Umsetzung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.

Nicht in den Anwendungsbereich dieser DGUV Information fallen Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüste nach DGUV Regel 101-014 sowie Arbeitsmittel, die keine Gerüste sind, z. B. Bockgerüste, die unter Verwendung von Arbeitsböcken hergestellt werden und fahrbare Arbeitsbühnen nach DIN EN 1004, welches zu montierende Produkte sind, die nach der Gebrauchsanleitung montiert werden.