5 Befristung der Anerkennung

Bei der Befristung der Anerkennung wird unterschieden in "Verfahren ohne Atemschutz" und "Verfahren mit Atemschutz".

5.1 Verfahren ohne Atemschutz

Die anerkannten Verfahren, bei denen kein Atemschutz eingesetzt werden muss, werden spätestens nach sechs Jahren durch den Arbeitskreis bzgl. des Standes der Technik und der Übereinstimmung mit dem Regelwerk überprüft.

Die Prüfung durch den Arbeitskreis kann folgendes Ergebnis haben:

Das Ergebnis der Prüfung wird dem Fachbereich "Bauwesen" der DGUV zur Beschlussfassung vorgelegt.

Der Verfahrensinhaber oder die Verfahrensinhaberin wird von der Geschäftsstelle über das Ergebnis der Überprüfung (per Mail) informiert. Ist eine Überarbeitung des Verfahrens erforderlich, beginnt für den Verfahrensinhaber oder die Verfahrensinhaberin mit Datum der Benachrichtigung eine Frist von sechs Wochen zur Rückmeldung an die Geschäftsstelle. Erfolgt keine Rückmeldung wird das Verfahren zurückgezogen.


5.2 Verfahren mit Atemschutz

Anerkannte Verfahren, bei denen Atemschutz eingesetzt werden muss, müssen spätestens nach drei Jahren von dem Verfahrensinhaber oder der Verfahrensinhaberin überprüft werden, ob durch eine Optimierung des Verfahrens zwischenzeitlich auf Atemschutz verzichtet werden kann. Das Ergebnis der Prüfung ist der Geschäftsstelle ggf. mit einer entsprechend angepassten Verfahrensbeschreibung vorzulegen. Unterbleibt dies, wird das Verfahren ohne weitere Beratung zurückgezogen.

Über die vorgelegten Unterlagen wird im Arbeitskreis beraten. Die Beratung kann folgendes Ergebnis haben:

Das Ergebnis der Beratung wird dem Fachbereich "Bauwesen" der DGUV zur Beschlussfassung vorgelegt.