9 Übergangsregelung

Für Verfahren, die bis zum 31.12.2021 anerkannt wurden, gelten dieselben Regelungen wie für Verfahren, die ab dem 01.01.2022 anerkannt werden. Dies bedeutet, dass alle bis zum 31.12.2021 anerkannten Verfahren noch bis zum 31.12.2027 gültig sind. Für Verfahren, bei denen Atemschutz eingesetzt werden muss, gilt eine verkürzte Übergangsfrist bis zum 31.12.2024.