2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regeln sind
1. Steigeisen solche nach DIN 1056 "Freistehende Schornsteine in Massivbauart".
Steigeisen bestehen aus geschmiedetem Rundstahl mit einem Durchmesser von 20 mm und haben eine Auftrittsbreite von- –250 mm an Schornsteinen nach DIN 1056
(vor Oktober 1984)
oder- –300 mm an Schornsteinen nach DIN 1056
(Ausgabe Oktober 1984).
2. Steigeisengänge solche, die überwiegend in gemauerte Schornsteine mit einem Abstand untereinander von höchstens
- 450 mm an Schornsteinen nach DIN 1056 (vor Oktober 1984)
oder- 400 mm an Schornsteinen nach DIN 1056 (Ausgabe Oktober 1984)
eingebaut sind.
3. Umgänge solche nach DIN 1056. Sie bestehen aus zwei Steigeisenringen. Der waagerechte Abstand der Steigeisen eines Steigeisenringes darf 0,75 m von Mitte bis Mitte Steigeisen nicht überschreiten. Der senkrechte Abstand der beiden Steigeisenringe beträgt 1,3 m bis 1,5 m. Die Steigeisen der beiden Steigeisenringe sind versetzt angebracht.
4. Ruhebügel solche nach DIN 1056. Sie bestehen aus geschmiedetem Rundeisen mit einem Durchmesser von mindestens 16 mm und müssen in einem Abstand von 3,0 m untereinander eingebaut sein.
5. Steigleitern solche nach
- DIN 1056 "Freistehende Schornsteine in Massivbauart"
oder- TGL 10 694 "Treppen, Leitertreppen, Steigleitern, Steigeisen, Schrägrampen, funktionelle und bautechnische Forderungen".
6. Steigschutzeinrichtungen Teile der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz, die vorwiegend an Steigleitern oder Steigeisengängen angebracht sind. Sie bestehen aus freibeweglichen Fangeinrichtungen an Führungen, z. B. Schienen, Seile, und sichern Personen, die mit einem Auffanggurt und einer Zwischenverbindung an der Fangeinrichtung angeschlagen sind, gegen Absturz. Es wird unterschieden nach Steigschutzeinrichtungen
- mit Führungsschiene
oder- mit Drahtseilführung
und den dazu gehörenden mitlaufenden Auffanggeräten, welche die Auf- und Abwärtsbewegung
- mit waagerechter Zugkraft
oder- ohne waagerechte Zugkraft
ermöglichen.