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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Information 201-014: Nachrüsten... mit Steigschutzeinrichtungen...
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2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regeln sind

1. Steigeisen solche nach DIN 1056 "Freistehende Schornsteine in Massivbauart".

2. Steigeisengänge solche, die überwiegend in gemauerte Schornsteine mit einem Abstand untereinander von höchstens

eingebaut sind.

3. Umgänge solche nach DIN 1056. Sie bestehen aus zwei Steigeisenringen. Der waagerechte Abstand der Steigeisen eines Steigeisenringes darf 0,75 m von Mitte bis Mitte Steigeisen nicht überschreiten. Der senkrechte Abstand der beiden Steigeisenringe beträgt 1,3 m bis 1,5 m. Die Steigeisen der beiden Steigeisenringe sind versetzt angebracht.

4. Ruhebügel solche nach DIN 1056. Sie bestehen aus geschmiedetem Rundeisen mit einem Durchmesser von mindestens 16 mm und müssen in einem Abstand von 3,0 m untereinander eingebaut sein.

5. Steigleitern solche nach

6. Steigschutzeinrichtungen Teile der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz, die vorwiegend an Steigleitern oder Steigeisengängen angebracht sind. Sie bestehen aus freibeweglichen Fangeinrichtungen an Führungen, z. B. Schienen, Seile, und sichern Personen, die mit einem Auffanggurt und einer Zwischenverbindung an der Fangeinrichtung angeschlagen sind, gegen Absturz. Es wird unterschieden nach Steigschutzeinrichtungen

und den dazu gehörenden mitlaufenden Auffanggeräten, welche die Auf- und Abwärtsbewegung

ermöglichen.