4.1.1 Bestehende Steigeisen- und Steigleitergänge können mit Führungsschienen oder Drahtseilführungen nachgerüstet werden. Hierbei sind mittig auf dem Steigeisen- oder Steigleitergang verlaufende Führungen zu bevorzugen.
4.1.2 Führungen müssen mindestens 1,0 m oberhalb der Einstiegsebene des Steigeisen- oder Steigleiterganges beginnen und bis zum obersten Steigeisen bzw. der oberen Sprosse durchgehend ausgeführt sein.
4.1.3 Abweichend von Abschnitt 4.1.2 darf die Führung höchstens 5,0 m über der Einstiegsstelle beginnen, wenn
4.1.4 Alle Ein-, Ausstiegs- und Endstellen an der Führung sind mit Einrichtungen zu versehen, die ein unbeabsichtigtes Aushängen des mitlaufenden Auffanggerätes verhindern.