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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Information 201-014: Nachrüsten... mit Steigschutzeinrichtungen...
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4.3 Nachrüsten von Steigleitergängen mit Führungsschienen

4.3.1 Führungsschienen dürfen mittig auf Steigleitergängen nur dann befestigt werden, wenn

4.3.2 Die Auftrittsbreite von 125 mm muß an jeder Stelle im Steigleitergang vorhanden sein und darf nicht durch hervorstehende Schrauben, Verbindungsmittel oder ähnliches eingeschränkt sein.

4.3.3 Abweichend von den Abschnitten 4.3.1 und 4.3.2 darf die Führungsschiene mittig auf der Steigleiter montiert werden, wenn die Steigleiter selbst Tabelle 4 der TGL 10 694 entspricht und

4.3.4 An Steigleitern, bei denen die Führungsschiene seitlich an der Leiter befestigt wird, ist die Führungsschiene so auf einem Holm zu befestigen, daß der Winkel zwischen der Sprosse und der Achse der Führungsschiene kleiner als 80° ist.

4.3.5 Die Führungsschiene muß in einem Abstand von höchstens 4 Sprossen an der Sprosse selbst oder am Holm befestigt sein.

4.3.6 Die Befestigungskonstruktion, mit der die Führungsschiene an den Sprossen oder dem Holm befestigt wird, ist rechnerisch für eine statische, in senkrechter Richtung wirkende Ersatzlast von 5 kN nachzuweisen.