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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Information 201-014: Nachrüsten... mit Steigschutzeinrichtungen...
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5 Steigschutzeinrichtungen im Bereich von Schornsteinumgängen

5.1 Sind an Schornsteinen waagerechte Umgänge aus Steigeisen vorhanden, müssen auch diese mit waagerecht verlaufenden Führungsschienen oder Drahtseilführungen nachgerüstet werden.

5.2 Die waagerecht verlaufende Führungsschiene muß ca. 1 m oberhalb des unteren Steigeisens verlaufen.

5.3 Der Übergang von der senkrechten Führung zur waagerechten Führung muß so gestaltet sein, daß das mitlaufende Verbindungsmittel des Steigschutzes in jeder Stellung wirksam ist.

5.4 Die Befestigungskonstruktion der waagerechten Führungsschiene ist rechnerisch für eine statische, in senkrechter Richtung wirkende Ersatzlast von 5 kN, bei Drahtseilführung von 10 kN nachzuweisen.

5.5 Der Nachweis für die Befestigung im Schornsteinmauerwerk nach Abschnitt 5.4 kann entfallen, wenn diese an Schornsteinbändern nach DIN 1056 erfolgt.