6.1 Ruhebügel an Steigeisen- und Steigleitergängen dürfen nach der Montage von Steigschutzeinrichtungen nicht entfernt werden.
6.2 Werden abweichend von Abschnitt 6.1 Ruhebügel entfernt, müssen statt dessen Ruhebühnen im Abstand von höchstens 25 m befestigt werden.
6.3 Rückenschutz darf nach dem Anbringen von Steigschutzeinrichtungen entfernt werden.