7 Mitlaufende Auffanggeräte

Für Führungsschienen und Drahtseilführungen ist eine Benutzung nur in Verbindung mit solchen mitlaufenden Auffanggeräten zulässig, welche die Auf- und Abwärtsbewegung ohne eine aufzubringende waagerechte Zugkraft ermöglichen.


Siehe auch Achte Verordnung zum Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz).