Für Führungsschienen und Drahtseilführungen ist
eine Benutzung nur in Verbindung mit solchen mitlaufenden
Auffanggeräten zulässig, welche die Auf- und
Abwärtsbewegung ohne eine aufzubringende waagerechte
Zugkraft ermöglichen.
Siehe auch Achte Verordnung zum Gesetz über technische
Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz).