8 Kennzeichnung
Steigeisen- und Steigleitergänge, die mit Steigschutzeinrichtungen nachgerüstet sind, müssen an der unteren Einstiegsstelle deutlich erkennbar und dauerhaft so gekennzeichnet sein, daß der Benutzer erkennt, welches mitlaufende Auffanggerät zu benutzen ist.
Die dauerhafte Kennzeichnung kann z. B. erfolgen mit einem gefrästen Zeichen aus Aluminium oder Kunststoff, auf dem-
- der Hersteller der Steigschutzeinrichtung,
- der Typ des mitlaufenden Auffanggerätes,
- das Baujahr
und- der Hinweis: "Nur mit Auffanggurt und mitlaufendem Auffanggerät benutzen!"
angebracht sind.