8 Kennzeichnung
Steigeisen- und Steigleitergänge, die mit
Steigschutzeinrichtungen nachgerüstet sind, müssen an der
unteren Einstiegsstelle deutlich erkennbar und dauerhaft so
gekennzeichnet sein, daß der Benutzer erkennt, welches
mitlaufende Auffanggerät zu benutzen ist.
Die dauerhafte Kennzeichnung kann z. B. erfolgen mit einem
gefrästen Zeichen aus Aluminium oder Kunststoff, auf
dem
-
- der Hersteller der Steigschutzeinrichtung,
- der Typ des mitlaufenden Auffanggerätes,
- das Baujahr
und
- der Hinweis: "Nur mit Auffanggurt und mitlaufendem
Auffanggerät benutzen!"
angebracht sind.