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Aufhängungen

5.1 Unabhängige Aufhängungen
  Für die Aufhängung des Tragsystems und des Sicherungssystems sind voneinander unabhängige Anschlagpunkte beziehungsweise Anschlagkonstruktionen vorzusehen. Für die Aufhängung beider Systeme kann derselbe Anschlagpunkt beziehungsweise dieselbe Anschlagkonstruktion vorgesehen werden, wenn deren Tragfähigkeit mindestens dem Doppelten des in Abschnitt 5.4 geforderten Wertes entspricht.

5.2

Aufhängung des Tragsystems (Anschlagkonstruktion/ Anschlagpunkt)
  Die Bemessung ist nach den Technischen Baubestimmungen durchzuführen. Als Last ist das Doppelte der vorgesehenen Belastung, mindestens jedoch eine statische Last von 3 kN anzunehmen. Im Einzelfall darf auf einen rechnerischen Nachweis verzichtet werden, wenn die ausreichende Tragfähigkeit nach fachlicher Erfahrung durch den Unternehmer beurteilt werden kann.
    Technische Baubestimmungen sind z. B. DIN 1045, DIN 1052 und DIN 18800.
    Die vorgesehene Belastung setzt sich zusammen aus dem Gewicht einer Person (100 kg), der zulässigen Last aus Werkzeug und Material sowie dem Eigengewicht des Trag-Systems.

5.3

Verbindungselement/ Verbindungsmittel zwischen Tragseil und Aufhängung
  Die Mindestbruchkraft muss mindestens dem 10fachen der vorgesehenen Belastung entsprechen. Schäkel dürfen nur mit Werkzeug lösbar sein. Haken und Karabinerhaken müssen DIN EN 362 entsprechen. Verbindungsmittel müssen DIN EN 354 entsprechen.
    Schäkel Form C, DIN 82101 erfüllen z. B. die vorgenannte Anforderung.
    Die vorgesehene Belastung setzt sich aus dem Eigengewicht und der Nutzlast zusammen.
    Als Verbindungselemente sind nur Karabiner mit arretierbarem Verschluss zulässig.

5.4

Aufhängung des Sicherungssystems (Anschlagkonstruktion/ Anschlagpunkt)
  Die Tragfähigkeit ist entweder nach den Technischen Baubestimmungen für eine statische Einzellast von 6 kN oder durch Prüfung - zweimaliger Belastungsversuch in Benutzungsrichtung mit 7,5 kN bei einer Dauer von 5 Minuten - nachzuweisen. Im Einzelfall darf auf einen rechnerischen Nachweis verzichtet werden, wenn die ausreichende Tragfähigkeit nach fachlicher Erfahrung durch den Unternehmer beurteilt werden kann.
    Technische Baubestimmungen sind z. B. DIN 1045, DIN 1052 und DIN 18800.
    Aufhängungen nach DIN EN 795 erfüllen die vorgenannten Forderungen.

5.5

Verbindungselement/Verbindungsmittel zwischen Auffangsystem und Aufhängung
  Die Mindestbruchkraft muss mindestens 15 kN betragen. Schäkel dürfen nur mit Werkzeug lösbar sein. Haken und Karabinerhaken müssen DIN EN 362 entsprechen. Verbindungsmittel müssen DIN EN 354 entsprechen.
    Schäkel Form C, DIN 82101, erfüllen z.B. die vorgenannte Anforderung.
    Als Verhindungselemente sind nur Karabiner mit arretierbarem Verschluss zulässig.