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Aufhängungen
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5.1 |
Unabhängige Aufhängungen |
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Für die Aufhängung des Tragsystems und
des Sicherungssystems sind voneinander unabhängige
Anschlagpunkte beziehungsweise Anschlagkonstruktionen vorzusehen.
Für die Aufhängung beider Systeme kann derselbe
Anschlagpunkt beziehungsweise dieselbe Anschlagkonstruktion
vorgesehen werden, wenn deren Tragfähigkeit mindestens dem
Doppelten des in Abschnitt 5.4 geforderten Wertes entspricht. |
5.2 |
Aufhängung des Tragsystems (Anschlagkonstruktion/
Anschlagpunkt) |
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Die Bemessung ist nach den Technischen
Baubestimmungen durchzuführen. Als Last ist das Doppelte der
vorgesehenen Belastung, mindestens jedoch eine statische Last von 3
kN anzunehmen. Im Einzelfall darf auf einen rechnerischen Nachweis
verzichtet werden, wenn die ausreichende Tragfähigkeit nach
fachlicher Erfahrung durch den Unternehmer beurteilt werden
kann. |
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Technische Baubestimmungen
sind z. B. DIN 1045, DIN 1052 und DIN 18800. |
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Die vorgesehene Belastung
setzt sich zusammen aus dem Gewicht einer Person (100 kg), der
zulässigen Last aus Werkzeug und Material sowie dem
Eigengewicht des Trag-Systems. |
5.3 |
Verbindungselement/ Verbindungsmittel zwischen Tragseil und
Aufhängung |
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Die Mindestbruchkraft muss mindestens dem 10fachen
der vorgesehenen Belastung entsprechen. Schäkel dürfen
nur mit Werkzeug lösbar sein. Haken und Karabinerhaken
müssen DIN EN 362 entsprechen. Verbindungsmittel müssen
DIN EN 354 entsprechen. |
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Schäkel Form C, DIN 82101
erfüllen z. B. die vorgenannte Anforderung. |
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Die vorgesehene Belastung
setzt sich aus dem Eigengewicht und der Nutzlast
zusammen. |
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Als Verbindungselemente sind
nur Karabiner mit arretierbarem Verschluss
zulässig. |
5.4 |
Aufhängung des Sicherungssystems (Anschlagkonstruktion/
Anschlagpunkt) |
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Die Tragfähigkeit ist entweder nach den
Technischen Baubestimmungen für eine statische Einzellast von
6 kN oder durch Prüfung - zweimaliger Belastungsversuch in
Benutzungsrichtung mit 7,5 kN bei einer Dauer von 5 Minuten -
nachzuweisen. Im Einzelfall darf auf einen rechnerischen Nachweis
verzichtet werden, wenn die ausreichende Tragfähigkeit nach
fachlicher Erfahrung durch den Unternehmer beurteilt werden
kann. |
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Technische Baubestimmungen
sind z. B. DIN 1045, DIN 1052 und DIN 18800. |
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Aufhängungen nach DIN EN
795 erfüllen die vorgenannten Forderungen. |
5.5 |
Verbindungselement/Verbindungsmittel zwischen Auffangsystem und
Aufhängung |
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Die Mindestbruchkraft muss mindestens 15 kN
betragen. Schäkel dürfen nur mit Werkzeug lösbar
sein. Haken und Karabinerhaken müssen DIN EN 362 entsprechen.
Verbindungsmittel müssen DIN EN 354 entsprechen. |
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Schäkel Form C, DIN
82101, erfüllen z.B. die vorgenannte Anforderung. |
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Als Verhindungselemente sind
nur Karabiner mit arretierbarem Verschluss
zulässig. |