6. Arbeiten im nicht gesperrten Arbeitsgleis

Wegen der hohen Gefährdung müssen Arbeiten im nicht gesperrten Gleis auf zwingend erforderliche Ausnahmefälle beschränkt werden. Es wird empfohlen, Arbeiten mit mehr als 5 sec Räumzeit nur im gesperrten Gleis ausführen zu lassen. Beim Einsatz großer handtragbarer Maschinen (z. B. Schraubmaschinen, Abb. 6-1) sollte das Arbeitsgleis gesperrt sein. Bei der DB muss das Gleis für den Einsatz von Maschinen und Geräten gesperrt werden [29] und Arbeiten im nicht gesperrten Gleis unter Postensicherung sind nur für „kleine“ Arbeitsstellen und „kurze“ Postenketten zugelassen, vgl. Kap. 2.5. Auch für die Messarbeiten an einer Weiche wurde das Gleis gesperrt, Abb. 6-2.

Wenn im nicht gesperrten Gleis gearbeitet werden muss, ist die richtige Angabe der Räumzeit durch den Bauunternehmer entscheidend für die Sicherungsplanung, wie folgendes Beispiel zeigt (Geschwindigkeit 160 km/h, an der Arbeitsstelle 120 km/h):

Wird die Räumzeit also um 10 sec zu niedrig angegeben, erhält man im Ergebnis eine um 440 m zu kurze Annäherungsstrecke. Bei Einsatz eines automatischen Warnsystems wäre der Schienenkontakt um 440 m zu dicht vor der Arbeitsstelle montiert.

Um das Arbeitsgleis nach einer Warnung zeitgerecht räumen zu können, müssen folgende Bedingungen eingehalten werden:

Wenn für die Warnung im nicht gesperrten Arbeitsgleis automatische Warnsysteme eingesetzt werden (z. B. Signalgeber mit bidirektionalem Funk, Abb. 2-15) muss ein Innenposten das Verhalten der Beschäftigten nach der Warnung überwachen und ggf. das Warnsignal Ro 2 wiederholen oder das Signal Ro 3 geben [14], [15]. Die Arbeitsstelle darf nur so groß sein, dass sie von einem Innenposten überwacht werden kann. Das Warnsystem ist grundsätzlich mit Schienenkontakt auszulösen.

Abb. 6-1: Bei Arbeiten mit Maschinen, z. B. Schraubmaschinen, muss das Arbeitsgleis gesperrt sein. Warnwesten sind geschlossen zu tragen.
Abb. 6-2: Messarbeiten an einer Weiche (Arbeitsgleis gesperrt), Warnwesten sind geschlossen zu tragen.