Anhang 1
Inhalt einer Unterweisung für Arbeiten im Gleisbereich
Der Sicherungsplan ist Grundlage der Einweisung in die Sicherungsmaßnahmen, die vor
Arbeitsbeginn vom Verantwortlichen des Sicherungsunternehmens für die Arbeitsaufsicht
und von dieser für alle Beschäftigten durchzuführen ist. Auch die Arbeitsaufsichten von
Nachunternehmern sind einzuweisen und müssen ihre Beschäftigten in die Sicherungsmaßnahmen
einweisen.
Jeder Beschäftigte, der auf einer Arbeitsstelle im Gleisbereich eingesetzt werden soll, muss
wissen,
- wie er seinen Arbeitsplatz sicher erreichen kann,
- wann er den Gleisbereich betreten darf,
- dass für jedes Betreten des Gleisbereichs eine Sicherungsmaßnahme eingerichtet sein muss,
- in welchem Bereich er gesichert ist,
- dass der gesicherte Bereich niemals eigenmächtig verlassen werden darf,
- welche Fahrten möglich sind,
- welche Sicherungsmaßnahmen durchgeführt sind,
- dass eine Feste Absperrung die Grenze des Arbeitsbereichs darstellt und nicht überstiegen
oder umgangen werden darf,
- welche Bedeutung Wahrnehmbarkeitsproben haben,
- dass er die Arbeit im Gleisbereich einstellen muss, wenn er feststellt, dass er die akustischen
Warnsignale und/oder die optischen Erinnerungsanzeigen an seinem Arbeitsplatz
nicht mehr deutlich wahrnehmen kann,
- welche Bedeutung Warnsignale haben und wie er auf Warnsignale reagieren muss,
- dass der Gleisbereich beim Warnsignal „Arbeitsgleise schnellstens räumen“ sofort verlassen
werden muss,
- dass er sich bei der Rückkehr in den Gleisbereich über den Warnzustand informieren muss,
- dass beim Einsatz automatischer Warnsysteme der Warnzustand erst dann beendet ist,
wenn die optischen Erinnerungsanzeigen erloschen sind,
- dass der Gleisbereich beim Einsatz automatischer Warnsysteme geräumt werden muss,
wenn diese „Störalarm“ geben und bis zur Beseitigung der Störung nicht wieder betreten
werden darf,
- nach welcher Seite das Gleis bei einer Warnung zu verlassen ist,
- wie er den Sicherheitsraum erreicht,
- dass von Maschinen und Schienenfahrzeugen nur zur gleisfreien Seite hin abgestiegen
werden darf,
- wo und wie Maschinen, Material und Geräte abzulegen sind, damit sie durch den Fahrtwind
von Schienenfahrzeugen nicht bewegt werden können,
- welchen Abstand vom Gleis er beim Abstellen von Geräten, Maschinen und Bauteilen einhalten
muss,
- wie er sich bei der Annäherung und beim Passieren von Fahrten zu verhalten hat,
- dass Sicherungsposten nicht von ihrer Sicherungstätigkeit abgelenkt und nicht zur Mitarbeit
aufgefordert werden dürfen,
- dass die Arbeiten auf Anweisung der Sicherungsposten einzustellen sind, wenn diese die
Sicherung nicht mehr gewährleisten können (z. B. bei einer durch Nebel unterbrochenen
Sichtverbindung),
- dass sich beim Einsatz von Absperrposten jeder Beschäftigte im unmittelbaren Zugriffsbereich
eines Absperrpostens aufzuhalten hat,
- dass er Abweichungen vom geplanten Bauablauf, die die Sicherungsmaßnahme beeinträchtigen
können, der Arbeitsaufsicht melden muss,
- wessen Anweisungen er Folge zu leisten hat,
- dass er Warnkleidung zu tragen hat,
- ob die Fahrleitung spannungsfrei ist,
- welcher Schutzabstand zur Fahrleitung gilt,
- was er als Maschinenführer beachten muss,
- welche Regelungen in Sonderfällen (z. B. Arbeiten auf Brücken oder in Tunneln) gelten
- welche persönliche Schutzausrüstung zu tragen ist:
- für das Signalhören im Gleisbau geeigneter Gehörschutz (Bemerkung „S“ in der Liste der geprüften Gehörschützer [18]),
- Sicherheitsschuhe Kategorie S 3 gemäß DIN EN ISO 20345 [41],
- Schutzhelm [42],
- Schutzbrille bei Gefährdungen für die Augen [20].
Einsatz von Nebenfahrzeugen:
Beim Einsatz von Nebenfahrzeugen (z. B. Zweiwegebagger, Stopfmaschinen, Schotterpflüge,
Schienenkrane) sind die Nebenfahrzeugführer in die betriebliche Situation der Baustelle
durch den Eisenbahnbetriebsleiter des Bauunternehmens oder durch eine von ihm beauftragte
Person (z. B. Bauleiter) einzuweisen.