1 Anwendungsbereich

1.1

Diese DGUV Information findet Anwendung auf Arbeiten mit provisorischen Rohrabsperrgeräten, im Folgenden "Rohrabsperrgeräte" genannt.

1.2

Diese DGUV Information findet keine Anwendung auf Arbeiten mit Rohrabsperrgeräten, die ausschließlich in der Gasversorgung, Wasserversorgung und Fernwärmeversorgung zur Sperrung von Leitungen verwendet werden.

Für die Sperrung von Gas-, Wasser- und Fernwärmeleitungen sind folgende Regelwerke zu berücksichtigen:

Siehe auch DGUV Regel 100-500 bzw. 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln", Kapitel 2.31 "Arbeiten an Gasleitungen". Wird demnächst ersetzt durch DGUV Information 203-090 "Arbeiten an Gasleitungen – Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung".