2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser DGUV Information werden folgende Begriffe bestimmt:
- Rohrabsperrgeräte sind Geräte, mit denen Rohrleitungen provisorisch verschlossen werden können, um beispielsweise das Fördermedium vorübergehend zurückzuhalten oder eine Druckprüfung (z. B. nach DIN EN 1610:2015-12) durchzuführen.
- Mechanische Rohrabsperrgeräte bestehen aus mindestens zwei Druckscheiben mit oder ohne Durchleitmöglichkeit für Wasser oder Luft, zwischen denen sich jeweils ein Dichtkörper befindet. Durch mechanisches Aneinanderdrücken der Scheiben werden die Dichtkörper gegen die Rohrinnenwand gepresst.
- Pneumatische Rohrabsperrgeräte sind scheibenförmige Körper mit oder ohne Durchleitmöglichkeit für Wasser oder Luft. Auf der Scheibe, die dem Rohrprofil angepasst ist, befindet sich ein mit Druckluft befüllbarer Dichtkörper.
- Rohrabsperrblasen sind mit Flüssigkeit oder Druckluft befüllbare Rohrabsperrgeräte aus dehnbarem Material mit oder ohne Durchleitmöglichkeit für Wasser oder Luft.
- Rohrabsperrkissen sind mit Flüssigkeit oder Druckluft befüllbare Rohrabsperrgeräte aus nicht dehnbarem Material mit oder ohne Durchleitmöglichkeit für Wasser oder Luft.
- Dichtkörper sind form- oder volumenveränderliche Teile von Rohrabsperrgeräten (z. B. Blasen, Dichtprofile), die zum Abdichten von Rohrleitungen dienen.
- Ausschubsicherung ist eine formschlüssige Abstützung eines Rohrabsperrgerätes gegen unzulässiges Verschieben.
- Betriebsdruck/Betriebsüberdruck ist der Fülldruck hohler Dichtkörper.
- Sperrdruck ist der Druck, den die Füllmedien, wie z. B. Wasser oder Luft, auf Rohrabsperrgeräte ausüben, wird auch als Gegendruck bezeichnet.
- Gefahrbereich ist der Bereich, in dem Personen durch den unkontrollierten Austritt von Füllmedien, berstende Dichtkörper oder die unkontrollierte Verschiebung von Rohrabsperrgeräten und deren Abstützungen gefährdet werden können.