3 Allgemeine Bestimmungen

3.1 Leitung und Aufsicht

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat dafür zu sorgen, dass Bauarbeiten von weisungsbefugten und fachkundigen Vorgesetzten (der Bauleiter bzw. die Bauleiterin) geleitet werden. Diese Vorgesetzten müssen z. B. gewährleisten, dass bei der Durchführung der Bauarbeiten die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden und die Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Versicherten minimiert werden.

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat dafür zu sorgen, dass Bauarbeiten von weisungsbefugten und fachkundigen Personen beaufsichtigt werden (Aufsichtführende). Diese müssen die arbeitssichere Durchführung der Bauarbeiten überwachen.

Die Leitung der Bauarbeiten umfasst auch das Einrichten und Räumen der Baustelle.

→ Siehe auch DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten".

3.2 Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung und Unterweisung

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen für die Versicherten zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat sich die Informationen zu beschaffen, die für die Gefährdungsbeurteilung notwendig sind, z. B. Gebrauchs - bzw. Betriebsanleitung der Herstellerfirma. Als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin dafür zu sorgen, dass eine schriftliche Anweisung (z. B. Betriebsanweisung) auf der Baustelle vorliegt, die alle erforderlichen Angaben für eine sichere Ausführung dieser Tätigkeit enthält.

Anhand der schriftlichen Anweisung sind die Versicherten zu unterweisen und auf die Gefahren hinzuweisen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.

In der Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere zu behandeln:

→ Siehe auch DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten", DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume – Teil I: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" , DGUV Regel 103-602 "Branche Abwasserentsorgung" und DGUV Regel 103-003 "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen".