4 Arbeiten mit Rohrabsperrgeräten

4.1 Auswahl von Rohrabsperrgeräten

Bei der Auswahl von geeigneten Rohrabsperrgeräten sind die örtlichen Randbedingungen (z. B. Form und Beschaffenheit der abzusperrenden Leitung, Rohrdurchmesser, Sperrdruck) und die Angaben der Herstellerfirma von Rohrabsperrgeräten zu berücksichtigen. Die Rohrabsperrgeräte dürfen nur bestimmungsgemäß unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung der Herstellerfirma betrieben werden.

4.2 Betriebsanweisung

Die Betriebsanweisung nach Abschnitt 3.2 muss mindestens folgende Angaben enthalten:

Die Betriebsanweisung muss an der Einsatzstelle einsehbar sein.

4.3 Maßnahmen vor Arbeitsbeginn

Die Rohrabsperrgeräte müssen vor dem Einsatz auf augenfällige Mängel geprüft werden. Vor dem Einbau von Rohrabsperrgeräten müssen die Rohrleitungen im unmittelbaren Einsatzbereich auf augenfällige Mängel untersucht werden. Die Rohrleitungen und Schachteinbauten müssen im Bereich der Absperrung ausreichend stabil, ebenflächig (z. B. ohne scharfe Kanten) und sauber sein. Rohrleitungen ohne Auflast sind gegen unzulässige Verschiebungen zu sichern.

4.4 Maßnahmen gegen die Gefahr unkontrollierten Verschiebens von Rohrabsperrgeräten und Ertrinken von Versicherten


Abb. 1 Vom Hersteller vorgesehene formschlüssige Ausschubsicherung

Abb. 1  Vom Hersteller vorgesehene formschlüssige Ausschubsicherung


Abb. 2 Formschlüssige Ausschubsicherung mittels zimmermannsmäßigem Verbau

Abb. 2  Formschlüssige Ausschubsicherung mittels zimmermannsmäßigem Verbau

Wenn Gefährdungen durch unkontrolliertes Verschieben von Rohrabsperrgeräten für Versicherte bestehen, müssen die Rohrabsperrgeräte durch eine geeignete formschlüssige Sicherung gegen unkontrolliertes Verschieben oder Ausschub infolge Leitungsdrucks gesichert werden. Auf diese Sicherung kann nur verzichtet werden, wenn die Herstellerfirma des Rohrabsperrgerätes eine formschlüssige Sicherung nicht grundsätzlich verlangt. Zur Auswahl der geeigneten Ausschubsicherung können vorhandene Angaben der Herstellerfirma herangezogen werden. Liegen keine Angaben der Herstellerfirma vor oder wird ein bauseits hergestellter Verbau als Ausschubsicherung verwendet, ist eine Berechnung mit einem Sicherheitsfaktor von 1,5 durchzuführen. Da die Reibbeiwerte vielen Einflussfaktoren unterliegen und somit nicht eindeutig zu ermitteln sind, dürfen die Reibungskräfte zwischen Dichtkörper und Rohrinnenwand nicht berücksichtigt werden (Beispiel: Ergibt sich aufgrund des hydrostatischen Drucks eine Druckkraft von 10.000 N, muss der Verbau eine Längskraft von 15.000 N aufnehmen können). Bei wiederverwendbaren Ausschubsicherungen sind die Angaben der Herstellerfirma (z. B. Ein- und Ausbau, zulässige Kraftaufnahme) zu beachten.

4.5 Sperrdruck/Gegendruck

Es ist durch geeignete Verfahren sicherzustellen, dass der höchstzulässige Sperrdruck nicht überschritten wird.

Zur Durchführung von Druckprüfungen mit Wasser ist beispielsweise ein Freispiegelbehälter oder entsprechende Ausrüstung zur drucklosen Füllung erforderlich. Bei Druckprüfungen mit Luft kann der Sperrdruck durch die Verwendung eines Steuerorgans (Druckbegrenzungsventil) kontrolliert werden.

4.6 Ausbau

Die Versicherten dürfen mit dem Ausbau von Ausschubsicherung und Rohrabsperrgerät erst beginnen, wenn der Sperrdruck/Gegendruck vollkommen abgebaut ist.

4.7 Zusätzliche Bestimmungen für Rohrabsperrblasen und -kissen

Versicherte dürfen Rohrabsperrblasen und -kissen im Rohr zunächst nur so weit mit Luft füllen, dass diese zentrisch und vollflächig an der Rohrwandung anliegen und festsitzen. Die Ausschubsicherung sollte erst dann eingebracht werden, wenn die überwiegende Längenänderung auf Grund der Expansion der Dichtkörper abgeschlossen ist. Durch die Verwendung geeigneter Einrichtungen (z. B. Sicherheitsventile und Manometer) muss sichergestellt sein, dass der von der Herstellerfirma vorgegebene maximale Betriebsdruck nicht überschritten werden kann. Beim Aufbringen des vollen Betriebsdrucks dürfen sich keine Versicherten im Gefahrbereich aufhalten.

Aufgrund der Kompressibilität ihres Füllmediums dürfen mit Luft gefüllte Absperrblasen oder Absperrkissen in umschlossenen Räumen nur dann eingesetzt werden, wenn sich innerhalb des umschlossenen Raumes (z. B. Rohrleitung oder Schachtbauwerk) keine Personen aufhalten, die weitere Tätigkeiten ausführen.

4.8 Zusätzliche Bestimmungen für Druckprüfungen

Die Aufsicht nach Abschnitt 3 muss während der Druckprüfung auf der Baustelle ständig anwesend sein. Beim vollständigen Aufbringen und Ablassen des Prüfdruckes sowie während der Druckprüfung dürfen sich keine Personen vor dem Absperrgerät aufhalten. Die Ablesung des Prüfdruckes und/oder die Betätigung von Armaturen muss gefahrlos (außerhalb des Gefahrbereiches) durchgeführt werden können.

Eine Leitung mit nicht längskraftschlüssigen Verbindungen ist auch an den Rohrverbindungen, Krümmern, Abzweigen und Absperreinrichtungen unter Berücksichtigung des Prüfdruckes und der jeweiligen Bodenpressung ausreichend abzusteifen bzw. zu verankern. Die Absteifungen und Verankerungen dürfen erst entfernt werden, wenn die Leitung vollkommen druckentlastet ist.