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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV-Information 201-023: Sicherheit von Seitenschutz
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Aufbau- und Verwendungsanleitung

10.1 Für Seitenschutz, Randsicherungen, Seitenschutzpfosten und Dachschutzwände muss der Hersteller eine Aufbau- und Verwendungsanleitung zur Verfügung stellen. Diese muss alle für die bestimmungsgemäße Verwendung des Bauteiles oder Systems erforderlichen Angaben, einschließlich der zulässigen Belastungen und der Eigenlasten, enthalten. Die Aufbau- und Verwendungsanleitung muss an der Verwendungsstelle zur Verfügung stehen.
10.2 Abweichend von Abschnitt 10.1 darf bei Seitenschutzpfosten auf die Aufbau- und Verwendungsanleitung verzichtet werden, wenn
  • ein Brauchbarkeitsnachweis nach Abschnitt 4 erbracht wurde,
  • der Abstand der Seitenschutzpfosten £ 2,0 m beträgt,
  • Geländer-, Zwischenholm und Bordbrett der Regelausführung nach Abschnitt 6 zu verwenden sind
    und
  • die Aufbauhöhe £ 40 m über dem Gelände beträgt.