12

Auf-, Um- und Abbau

12.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Auf-, Um- und Abbau von Randsicherungen von sicheren Arbeitsplätzen durchgeführt wird.
Sichere Arbeitsplätze sind z.B. Hubarbeitsbühnen, Fahrgerüste, siehe § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C 22, bisherige VBG 37).
12.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Auf-, Um- und Abbau des Seitenschutzes und der Randsicherung Absturzsicherungen vorhanden sind.
Siehe auch § 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).