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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV-Information 201-023: Sicherheit von Seitenschutz
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Begriffsbestimmungen

  Im Sinne dieser BG-Information werden folgende Begriffe bestimmt:
  1. Seitenschutz ist eine Einrichtung zur Sicherung gegen Absturz von Personen. Er besteht aus Geländer- und Zwischenholm, Bordbrett und Seitenschutzpfosten.
  2. Seitenschutzpfosten sind Einrichtungen zur Befestigung des Geländer- und Zwischenholmes sowie des Bordbrettes.
  3. Umwehrungen und Brüstungen sind Bauteile bestehender baulicher Anlagen zur Sicherung gegen Abstürzen von Personen.
  4. Randsicherungen sind Einrichtungen, die den Absturz von Personen an Decken- und Dachkanten von Flächen mit einem Neigungswinkel £ 20° verhindern. Sie bestehen aus Randsicherungspfosten, Schutznetzen und Seilen.
  5. Randsicherungspfosten sind Einrichtungen zur Befestigung der Seile und Schutznetze.
  6. Dachschutzwände sind Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Personen auf Flächen mit einer Neigung von > 20° bis £ 60°.
  7. Dachschutzwandhalter sind Einrichtungen zur Befestigung der Dachschutzwände.