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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV-Information 201-023: Sicherheit von Seitenschutz
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Allgemeine Anforderungen

3.1 Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwände einschließlich ihrer Befestigungen müssen nach den Bestimmungen dieser Information und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und verwendet werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z. B. die im Anhang aufgeführten Vorschriften und Regeln.
3.2 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.