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Brauchbarkeitsnachweis

4.1 Für Seitenschutz, der nicht einer Regelausführung nach Abschnitt 6.2 oder Abschnitt 7.2 dieser Information entspricht, und für Dachschutzwände einschließlich deren Halterungen ist ein Brauchbarkeitsnachweis erforderlich. Er ist zu erbringen durch
4.2 Für Umwehrungen und Brüstungen bestehender baulicher Anlagen ist der Brauchbarkeitsnachweis durch den Nachweis der Übereinstimmung mit den Anforderungen des örtlichen Baurechts zu erbringen.
4.3 Für Randsicherungen einschließlich deren Halterungen ist ein Brauchbarkeitsnachweis erforderlich. Er ist zu erbringen durch