4.1 |
Für Seitenschutz, der nicht einer Regelausführung nach Abschnitt 6.2 oder Abschnitt 7.2 dieser Information entspricht, und für Dachschutzwände einschließlich deren Halterungen ist ein Brauchbarkeitsnachweis erforderlich. Er ist zu erbringen durch |
- den Nachweis der Übereinstimmung mit den konstruktiven Anforderungen nach DIN 4420-1 "Arbeits- und Schutzgerüste; Allgemeine Regelungen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen"
und
- einen Standsicherheitsnachweis durch Berechnung oder Versuch in Übereinstimmung mit den BG-Grundsätzen "Prüfung von Seitenschutzbauteilen, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten" (BGG 928, bisherige ZH 1/586) oder einen Standsicherheitsnachweis durch Berechnung in Übereinstimmung mit DIN 4420-1.
4.2 |
Für Umwehrungen und Brüstungen bestehender baulicher Anlagen ist der Brauchbarkeitsnachweis durch den Nachweis der Übereinstimmung mit den Anforderungen des örtlichen Baurechts zu erbringen. |
4.3 |
Für Randsicherungen einschließlich deren Halterungen ist ein Brauchbarkeitsnachweis erforderlich. Er ist zu erbringen durch |
- einen Standsicherheitsnachweis durch Berechnung oder Versuch in Übereinstimmung mit den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen "Prüfung von Seitenschutzbauteilen, Randsicherungen und Dachschutzwänden" (BGG 928, bisherige ZH 1/586).