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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV-Information 201-023: Sicherheit von Seitenschutz
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Güteanforderungen an Bauteile

5.1 Güteanforderungen an Bauteile aus Holz

5.1.1 Bauteile aus Holz müssen mindestens der Sortierklasse S 10 oder MS 10 nach DIN 4074-1 "Sortierung von Nadelholz nach der Tragfähigkeit; Nadelschnittholz" entsprechen.
5.1.2 Gerüstbretter und Bohlen aus Holz müssen dauerhaft mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss außerdem die beiden letzten Ziffern des Jahres der Herstellung enthalten.
Siehe Bauordnungen der Bundesländer in Verbindung mit der Bauregelliste A.
5.1.3 Bretter oder Bohlen müssen vollkantig sein und dürfen an ihren Enden nicht aufgerissen sein.
Bretter oder Bohlen können z.B. durch Einschlagen von Wellen-Bandeisen an den Stirnseiten gegen Aufreißen geschützt werden.

5.2 Güteanforderungen an Rohre

5.2.1 Stahlrohre müssen den Anforderungen der DIN EN 12811-2 entsprechen.
5.2.2 Aluminiumrohre müssen die Festigkeitseigenschaften des Zustandes F28 nach DIN 1746-1 "Rohre aus Aluminium und Aluminium-Knetlegierungen; Eigenschaften" erfüllen.

5.3 Güteanforderungen an Netze

  Netze und deren Zubehör müssen DIN EN 1263-1 "Schutznetze" entsprechen.
Siehe BG-Regel "Einsatz von Schutznetzen", (BGR 179, bisherige ZH 1/560).

5.4 Güteanforderungen an Zurrgurte

  Zurrgurte müssen DIN EN 12195-2 "Zurrgurte aus Chemiefasern" entsprechen. Sie müssen form- und lichtbeständig sein.