5 |
Güteanforderungen an Bauteile |
5.1 | Güteanforderungen an Bauteile aus Holz |
5.1.1 | Bauteile aus Holz müssen mindestens der Sortierklasse S 10 oder MS 10 nach DIN 4074-1 "Sortierung von Nadelholz nach der Tragfähigkeit; Nadelschnittholz" entsprechen. |
5.1.2 | Gerüstbretter und Bohlen aus Holz müssen dauerhaft mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss außerdem die beiden letzten Ziffern des Jahres der Herstellung enthalten. |
Siehe Bauordnungen der Bundesländer in Verbindung mit der Bauregelliste A.
5.1.3 | Bretter oder Bohlen müssen vollkantig sein und dürfen an ihren Enden nicht aufgerissen sein. |
Bretter oder Bohlen können z.B. durch Einschlagen von Wellen-Bandeisen an den Stirnseiten gegen Aufreißen geschützt werden.
5.2 | Güteanforderungen an Rohre |
5.2.1 | Stahlrohre müssen den Anforderungen der DIN EN 12811-2 entsprechen. |
5.2.2 | Aluminiumrohre müssen die Festigkeitseigenschaften des Zustandes F28 nach DIN 1746-1 "Rohre aus Aluminium und Aluminium-Knetlegierungen; Eigenschaften" erfüllen. |
5.3 | Güteanforderungen an Netze |
Netze und deren Zubehör müssen DIN EN 1263-1 "Schutznetze" entsprechen. |
Siehe BG-Regel "Einsatz von Schutznetzen", (BGR 179, bisherige ZH 1/560).
5.4 | Güteanforderungen an Zurrgurte |
Zurrgurte müssen DIN EN 12195-2 "Zurrgurte aus Chemiefasern" entsprechen. Sie müssen form- und lichtbeständig sein. |