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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV-Information 201-023: Sicherheit von Seitenschutz
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Anforderungen an Seitenschutz

6.1 Allgemeines

6.1.1 Der Seitenschutz muss aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett bestehen.
6.1.2 Die Oberkante des Seitenschutzes muss mindestens 1 m über der Aufstellfläche liegen. Der Abstand zwischen Geländer- und Zwischenholm bzw. Zwischenholm und Bordbrett darf nicht größer als 0,47 m sein (siehe Bild 1).


Bild 1: Maße des Seitenschutzes

6.1.3 Die Oberkante des Bordbrettes muss mindestens 0,15 m über der Aufstellfläche liegen. Der Abstand vom Bordbrett zur Aufstellfläche und vom Bordbrett zu seitlich anschließenden Konstruktionsteilen darf 20 mm nicht überschreiten.
6.1.4 Abweichend von Abschnitt 6.1.1 darf auf das Bordbrett im Seitenschutz verzichtet werden,
6.1.5 Abweichend von Abschnitt 6.1.1 darf der Seitenschutz an Ladestellen von betretbaren Lastaufnahmemitteln von Bauaufzügen nur während des Be- und Entladens in der Breite des Lastaufnahmemittels geöffnet werden können.

6.2 Regelausführung für Seitenschutz

6.2.1 Als Geländer- und Zwischenholm müssen verwendet werden:
6.2.2 Bordbretter müssen mindestens 3,0 cm dick sein. Die Oberkante muss 0,15 m über der Belagfläche liegen.

6.2.3 Die Bauteile des Seitenschutzes müssen in eingebautem Zustand gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein.

    Gegen unbeabsichtigtes Lösen sind Seitenschutzteile z.B. gesichert, wenn

  • die Bauteile formschlüssig mit der Tragkonstruktion verbunden sind (siehe Bild 2)
  • ihre Teile entgegen der möglichen Kraftrichtung um mindestens 150 mm bewegt werden müssen, ehe sie ihre Führung verlieren (siehe Bild 2)

    oder

  • der Einbau entsprechend der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers erfolgt.


Bild 2: Beispiel für einen Seitenschutz vor einer Wandöffnung