7.2.2 |
Für Seitenschutzpfosten aus Stahlrohren nach Abschnitt 5.2.1 mit mindestens 48,3 mm Durchmesser und 3,2 mm Wanddicke oder aus Aluminiumrohren nach Abschnitt 5.2.2 mit mindestens 48,3 mm Durchmesser und 4,0 mm Wanddicke gilt der Brauchbarkeitsnachweis als erbracht, wenn
- der Abstand der Seitenschutzpfosten £ 3,00 m beträgt,
- Geländerholm und Zwischenholm aus Stahl- oder Aluminiumrohren mindestens der gleichen Abmessung bestehen und mit Normalkupplungen nach DIN EN 74 "Kupplungen, Zentrierbolzen und Fußplatten für Stahlrohr-Arbeitsgerüste und Traggerüste; Anforderungen, Prüfungen" angeschlossen sind,
und
- die Bordbretter gehalten werden können.
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