2 Begriffsbestimmungen

2.1

Transportbühnen im Sinne dieser BG-Information sind spezielle mastgeführte Kletterbühnen zum Einsatz bei Bauarbeiten, bei denen eine Plattform mit Umwehrung kraftbetrieben, entlang von Masten, die an Bauwerken verankert sind, auf- und abwärts bewegt wird.

Transportbühnen dienen zum Materialtransport, als höhenveränderlicher Arbeitsplatz und zum Transport von Personen zu Arbeitsstellen. Die Haltestellen sind weder zahlenmäßig begrenzt noch durch die Steuerung in ihrer Höhenlage festgelegt.

2.2

Haltestellen im Sinne dieser BG-Information sind Stellen, an denen die Plattform angehalten wird.

2.3

Ladestellen im Sinne dieser BG-Information sind Haltestellen zum Be- und Entladen.

2.4

Zugangsstellen im Sinne dieser BG-Information sind Ladestellen, an denen zum Be- und Entladen betriebsmäßig zu öffnende Teile der Umwehrung der Transportbühne oder der Ladestellensicherung geöffnet werden, um Personen den Zugang zu ermöglichen.