Der Unternehmer hat Gefährdungen baustellenbezogen zu ermitteln und die notwendigen Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Versicherten festzulegen.
Bei der Bereitstellung und Nutzung von Transportbühnen muss der Unternehmer die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung, insbesondere § 4 Abs. 4, berücksichtigen.
Der Unternehmer darf nur solche Transportbühnen auswählen, die der Maschinenverordnung entsprechen.
Zur Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs l der Maschinenrichtlinie werden im Anhang 1 dieser BG-Information beispielhafte Lösungen aufgezeigt.
Der Unternehmer darf Transportbühnen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn deren Übereinstimmung mit der Maschinenverordnung durch eine EG-Konformitätserklärung und eine CE-Kennzeichnung dokumentiert ist.
Wegen der Gefahr des Abstürzens von Personen aus einer Höhe von mehr als 3 m fallen Transportbühnen unter Anhang IV der Maschinenrichtlinie. Solange keine einschlägige harmonisierte Europäische Norm entsprechend Artikel 5 Abs. 2 besteht, ist vor dem Inverkehrbringen eine EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang VI der Maschinenrichtlinie durchzuführen. Die Bescheinigung hierüber und die Konformitätserklärung müssen beim Inverkehrbringen vorliegen.
Transport, Auf- und Abbau sowie die Benutzung von Transportbühnen sind gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers durchzuführen.
Der Unternehmer darf Transportbühnen am jeweiligen Aufstellungsort erst dann in Betrieb nehmen, wenn bei der Sachkundigenprüfung nach 5.2 bzw. 5.4 die ordnungsgemäße Aufstellung und die Betriebsbereitschaft festgestellt wurden.
Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen von Transportbühnen nur Versicherte beschäftigen,
Transportbühnenführer müssen vom Unternehmer schriftlich beauftragt sein.
Der Unternehmer hat die Betriebsanleitung des Herstellers und die von ihm erstellte Betriebsanweisung den Beschäftigten bekanntzumachen und dem Transportbühnenführer sowie dem Montagepersonal auszuhändigen.
Für Einsatzfälle, bei denen besondere Maßnahmen erforderlich sind, hat der Unternehmer diese in die Betriebsanweisung aufzunehmen.
Solch ein Fall ist zum Beispiel gegeben, wenn die Verankerungen (siehe Abschnitt 4.4.4) nicht in den vom Hersteller vorgesehenen Abständen erstellt werden können.
Der Transportbühnenführer, das Montagepersonal und die Benutzer der Transportbühne haben die Betriebsanleitung und die Betriebsanweisung zu beachten.
Der Unternehmer darf mit dem Auf- und Abbau nur fachkundiges Personal beauftragen, das ausreichend einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Transportbühnen hat. Für die einwandfreie Durchführung der Auf- und Abbauarbeiten hat der Unternehmer einen Aufsichtführenden zu bestimmen.
Der Anschluss an die elektrische Energieversorgung darf nur über einen besonderen elektrischen Speisepunkt erfolgen.
Zum Beispiel Baustromverteiler mit Fehlerstromschutzschalter oder ggf. PRCD-S Schutzverteiler.
Transportbühnen dürfen nur auf tragfähigem Untergrund unter Berücksichtigung der zulässigen Bodenpressung aufgestellt werden.
Verankerungen dürfen nur an tragfähigen Teilen von Bauwerken ausgeführt werden, die in der Lage sind, die auftretenden Verankerungskräfte sicher aufzunehmen. Bei Abweichungen von dem in der Betriebsanleitung vorgesehenen Verankerungsraster oder bei Zweifeln an der Tragfähigkeit des Verankerungsgrundes ist ein statischer Nachweis erforderlich.
Wenn der Aufbau nicht vor einem Fassadengerüst erfolgt, muss die Montage der Mastverankerungen von dem dafür vorgesehenen Montagesteg aus durchgeführt werden.
Maststoßverbindungen müssen vor dem Überfahren vollständig ausgeführt sein.
Fortschreitend mit dem Aufbau sind die Sicherheitseinrichtungen entsprechend der Betriebsanleitung zu montieren. Die freie Beweglichkeit von Schleppkabeln ist zu prüfen.
Sicherheitseinrichtungen sind zum Beispiel Endschalter, Schaltkulissen und Schleppkabelführungen.
An allen Zugangsstellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m müssen der Transportbühne zugehörige Ladestellensicherungen am Bauwerk bzw. am Gerüst eingebaut und auf die Öffnungsweite der Bühne eingestellt werden.
Im betriebsbereiten Zustand müssen durch den Aufbau der Transportbühne und die Ausführung der Verankerungen besondere Gefährdungen verhindert sein:
Die Steuerung für den Betrieb darf nur von der Transportbühne aus erfolgen. Der Notablass darf nicht betriebsmäßig benutzt werden.
Der Betrieb der Transportbühne muss bei einer Windgeschwindigkeit über 15 m/s eingestellt werden.
Die Versicherten müssen während des Betriebs entsprechend den örtlichen Verhältnissen persönliche Schutzausrüstung benutzen, grundsätzlich aber Schutzhelm und Sicherheitsschuhwerk.
Die gemäß Betriebsanleitung vorgesehene Personenzahl und die zulässige Belastung dürfen nicht überschritten werden. Die erforderliche Lastverteilung ist zu berücksichtigen.
Transportgut darf während des Fahrens nicht über den Grundriss der Plattform hinausragen.
Das Transportgut ist so auf die Plattform aufzubringen, dass die Gefahr des Verrutschens oder Umfallens ausgeschlossen ist. Gegebenenfalls sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich.
Transportbühnenrampen und betriebsmäßig zu öffnende Teile der Umwehrung dürfen nur an Zugangsstellen geöffnet werden.
Während des Betriebs darf sich niemand unter der Plattform aufhalten. Dieser Bereich ist freizuhalten.
Bei Störungen, welche die Sicherheit gefährden, ist der Betrieb einzustellen.
Die Behebung von Störungen darf nur durch hierfür qualifiziertes Personal durchgeführt werden.
Bei Arbeitsunterbrechung muss der Antrieb der Transportbühne mittels Hauptschalter ausgeschaltet werden. Der Hauptschalter muss gegen Wiedereinschalten gesichert werden.